TRIER/KONZ. Als unbegründet hat der Bundesgerichtshof den Antrag auf Revision eines Urteils verworfen, durch das ein 23-jähriger Trierer zu sieben Jahren Haft und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden war.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 16. Oktober 2013 in Konz zusammen mit zwei mutmaßlichen Komplizen einen 28.jährigen Mann in ein Auto gezerrt zu haben. Danach fuhren sie zu einer freien Fläche im Konzer Wohngebiet Berendsborn. Dort verließen die Komplizen das Fahrzeug, während der Angeklagte sein Opfer mit einem Messer bedroht und Bargeld von ihm gefordert haben soll. Der Angeklagte habe das Messer bedrohlich nahe an das Gesicht des Opfers gehalten, weshalb dieser seine Augen mit den Händen schützte. Dabei sei er an einer Hand verletzt worden. Letztendlich soll das Opfer dem Angeklagten 700 Euro und ein Iphone 5 übergeben haben.
Ging es um Drogengeschäfte?
Der Angeklagte ist für die Justiz kein Unbekannter mehr. Der zuletzt als Türsteher für eine Security-Firma tätige Mann ist mehrfach Vorbestraft. Im vorliegenden Fall wurde ihm schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Dies hatte der Angeklagte aber bis zuletzt abgestritten. Er behauptete, er habe sich mit dem Opfer getroffen, um mit ihm ein Drogengeschäft abzuwickeln. Das Messer sei ins Spiel gekommen, weil er es dem Opfer geben wollte, damit es ein Drogentütchen öffnen konnte. Dabei sei es zu der Verletzung gekommen.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit
Im Verlauf des Prozesses waren durch mehrere Zeugenaussagen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers aufgekommen. Unter anderem gaben als Zeugen vorgeladene Polizisten an, dass der selbst Drogenabhängige durch seine häufigen Lügengeschichten bekannt sei. Auch war er schon einmal wegen falscher Anschuldigungen von einem Gericht verurteilt worden.
„Ich werde nichts zugeben, was ich nicht getan habe“
Ein Angebot des vorsitzenden Richters Hardt, bei einem Geständnis eine maximale Strafe von fünfeinhalb Jahren zu verhängen und damit nur wenig über die gesetzlich vorgegebene Mindeststrafe zu gehen, lehnte der Angeklagte mit den Worten „Ich werde hier nichts zugeben, was ich nicht getan habe“, ab. Weiter sagte er im damaligen Prozess: „Ich habe immer zu der Scheiße, die ich gebaut habe, gestanden.“
Es bleibt bei sieben Jahren
Von diesen Aussagen ließ sich das Gericht aber nicht überzeugen und verhängte gegen ihn eine Haftstrafe von sieben Jahren. Zusätzlich wurde angeordnet, dass der Angeklagte sich nach Verbüßung von 18 Monaten einer Drogenentziehung unterziehen muss. Gegen dieses Urteil hatte der Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof beantragt. In einem solchen Revisionsverfahren wird geprüft, ob bei der Urteilsfindung Rechtsfehler aufgetreten sind. Eine neue Beweisaufnahme gibt es in diesem Fall nicht. Mit der Ablehnung der Revision ist das Trierer Urteil rechtskräftig.