++ Verwaltungsgericht Koblenz kippt Pflegekammer-Beiträge 2025 in Rheinland-Pfalz ++

0
Pflegefachkräfte demonstrieren in gegen die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Foto: Alexandra Schug/privat/dpa

KOBLENZ. Die Beitragserhebung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz rechtswidrig. Mehrere Pflegefachkräfte hatten gegen ihre Beitragsbescheide geklagt – und nun Recht bekommen. Das Gericht sieht gleich mehrere gravierende Mängel bei der Kalkulation und Festsetzung der Beiträge.

Mehrere Pflegefachkräfte klagen erfolgreich gegen Beitragsbescheide

Die Kläger sind allesamt Pflichtmitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Sie hatten gegen die jeweiligen Beitragsbescheide für das Jahr 2025 Widerspruch eingelegt und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung angezweifelt.

Nachdem die Widersprüche zurückgewiesen worden waren, zogen sie vor Gericht – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Heranziehung zu einem Beitrag für das Jahr 2025 der Höhe nach rechtswidrig sei.

Gericht sieht Fehler bei der Beitragskalkulation

Nach Auffassung des Gerichts hat die Landespflegekammer nicht alle Mitglieder berücksichtigt, die ihr kraft Gesetzes angehören.

Konkret kritisieren die Richter, dass bei der Schätzung der Mitgliederzahl der Kreis der sogenannten „atypischen“ Mitglieder völlig unberücksichtigt geblieben sei. Gemeint sind Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausüben.

Als Beispiel nennt das Gericht ausdrücklich, dass keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Zahl der Mitglieder tatsächlich deutlich höher ausfallen dürfte als von der Kammer angenommen.

Gericht rügt Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Im Ergebnis ziehe die Landespflegekammer nach Einschätzung des Gerichts nur die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran. Das verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Damit beanstandet das Gericht nicht nur Details der Berechnung, sondern ein grundsätzliches Problem bei der Verteilung der Beitragslast.

Auch Mittelbedarf für 2025 laut Gericht fehlerhaft festgestellt

Zusätzlich hält das Verwaltungsgericht auch die Feststellung des Mittelbedarfs für das Jahr 2025 für fehlerhaft.

Nach dem Urteil habe die Beklagte im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Landespflegekammer die Bildung von Vermögen verboten. Von der im Landesrecht vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht.

Das Gericht betont, dass die Kammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur insoweit durch Beiträge beschaffen dürfe, wie sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Daraus folge, dass keine überhöhten Rücklagen gebildet werden dürften.

Ergebnisvortrag aus 2023 nicht vollständig berücksichtigt

Ein weiterer Punkt betrifft den Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023. Nach Ansicht des Gerichts wäre die Landespflegekammer verpflichtet gewesen, diesen vollständig in den Haushaltsplan für 2025 einzustellen.

Tatsächlich sei aber nur ein Teilbetrag berücksichtigt worden. Hätte die Kammer auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag in Ansatz gebracht, hätte sich nach Auffassung des Gerichts eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Mitglieder ergeben.

Beitragserhöhung um 18 Prozent nicht gerechtfertigt

Vor diesem Hintergrund hält das Verwaltungsgericht auch die für 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 Prozentfür nicht zu rechtfertigen.

Die Richter sehen damit gleich mehrere tragende Gründe, warum die Beitragserhebung für das Jahr 2025 rechtswidrig war.

Berufung noch möglich

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzbeantragen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.