TRIER. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 wurde entschieden, dass es verboten ist, während der Autofahrt einen Taschenrechner zu bedienen.
Auf Nachfrage in unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Haufs-Brusberg & Kollegen aus Trier, erklärte Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg: „Dieser Entscheidung ging voraus, dass im Jahr 2018 ein Immobilienmakler mit einem Taschenrechner in der Hand am Steuer erwischt wurde. Bei seiner Befragung gab er an, dass er die Provision für einen bevorstehenden Kundentermin berechnet habe. Unklar war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ob ein Taschenrechner wie ein Handy zu bewerten sei und somit dessen Benutzung durch einen Fahrzeugführer grundsätzlich gem. § 23 Abs. 1 a StVO verboten sei. “
Haufs-Brusberg weiter: Bis zu einer Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahre 2017 war lediglich die Benutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten, ehe ein Verbot auch auf andere elektronische Geräte ausgeweitet wurde. Seit dieser Änderung dürfen zum Beispiel Navigationsgeräte nur noch verwendet werden, wenn diese seitens des Fahrers nicht mehr in die Hand genommen werden müssen bzw. eine Sprachsteuerung existiert oder ein kurzer Blick auf den Bildschirm ausreicht.
Der vorgenannte Immobilienmakler war jedoch nicht nur mit einem Taschenrechner am Steuer unterwegs, sondern auch noch zu schnell und wurde daher vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einem Bußgeld i. H. v. 147,50 EUR verurteilt. Nach der Beschwerdeinstanz wurde diese Urteilsentscheidung durch den Bundesgerichtshof getragen.
Auf Nachfrage erklärt Rechtsanwalt Haufs-Brusberg, dass er den Betroffenen, die einen Anhörungsbogen oder bereits ein Bußgeldbescheid erreicht, dazu rät durch anwaltliche Hilfe Akteneinsicht zu beantragen, um in geeigneten Fällen eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.