KOBLENZ. Werden Halteverbotsschilder so aufgestellt, dass sie von Autofahrern nicht mit «einfacher Umschau» zu erkennen sind, können Kommunen auf Abschleppkosten sitzenbleiben. Das geht nach Mitteilung vom Montag aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
2014 ließ der Veranstalter des «City Triathlons» in der Rhein-Mosel-Stadt von einer Firma mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Diese sollten laut der Stadtverwaltung in einem Abstand von 50 Metern stehen. Schilder im Widerspruch hierzu sollten abgedeckt oder abgeklebt werden. Dennoch stellte hier eine Frau das Auto ihres Mannes ab. Die Stadt Koblenz ließ es abschleppen und verlangte vom Ehemann, die Kosten von 208,63 Euro dafür zu zahlen.
Dieser erklärte in seiner Klage, es sei nicht zu erkennen gewesen, auf welchen Bereich sich die Halteverbotsschilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein eingeschränktes Halteverbotsschild an derselben Stelle nicht abgedeckt worden sei. Zudem sei das dazugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung korrekt gewesen sei.
Die Klage hatte Erfolg. Die Abschleppkosten seien dem Kläger rechtswidrig aufgebrummt worden, befand das Verwaltungsgericht. Die Stadt habe das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Ihre Fotos zeigten nicht, ob die mobilen Halteverbotsschilder alle 50 Meter aufgestellt worden seien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig – die Beteiligten können Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.