KOBLENZ. Der Rundfunkbeitrag verstößt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das teilte das Gericht am Mittwoch in Koblenz mit (Az. 7 A 11938/17.OVG).
Geklagt hatte ein Mann aus Trier, der sich gegen die Erhebung der Beiträge durch den Südwestrundfunk (SWR) gewandt hatte. Das OVG erklärte, die Einführung des Beitrags Anfang 2013 habe nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedurft. Auch erkenne die Europäische Union ein duales Rundfunksystem an, das unterschiedlich finanziert werde. Das OVG bestätigte damit die Entscheidung einer unteren Instanz.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 – nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.
Leider werde ich aber gezwungen diese Sender zu nehmen. Mir bleibt ja keine andere Wahl, denn ein abbestellen der Öffentlichen Sender ist nicht möglich. Sollen sie doch wie Sky Pakete schnüren. Wer sie sehen will kann dann dafür bezahlen. Ich brauche sie nicht.