Erhebliche Verstöße gegen Tierschutz: Gnadenhof muss Hunde-Bestand stark reduzieren

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Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/Symbolbild

KOBLENZ. Die Betreiberin eines Gnadenhofes für Hunde muss ihren Bestand wegen erheblicher tierschutzrechtlicher Verstöße reduzieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin betreibt einen Gnadenhof, auf dem sie 61 Hunde verschiedener Rassen hält. Das Veterinäramt des Landkreises Ahrweiler hatte die Hunde im Oktober 2023 bei einer Vor-Ort-Kontrolle in einem zum Teil sehr schlechten Pflegezustand vorgefunden und gravierende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Daraufhin gab die Kreisverwaltung der Antragstellerin unter Sofortvollzug auf, ihren Hundebestand zu reduzieren und gestattete ihr nur noch, gleichzeitig maximal fünf Hunde zu halten.

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die tierschutzrechtlichen Anordnungen seien zu Recht ergangen, so die Koblenzer Richter. Entgegen den tierschutzrechtlichen Vorgaben habe die Antragstellerin die nicht aneinander gewöhnten Hunde gemeinsam untergebracht. Zudem seien die Hunde in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Dagegen könne die Antragstellerin nicht einwenden, der Zustand von Hunden auf einem Gnadenhof entspreche naturgemäß nicht dem gesunder „Durchschnittshunde“.

Gerade ältere, kranke und traumatisierte Hunde, wie sie gewöhnlich auf einem Gnadenhof lebten, bedürften einer besonders intensiven Betreuung und Pflege, welche die Antragstellerin bei der derzeitigen Anzahl gehaltener Hunde nicht zu leisten in der Lage sei. Da die Antragstellerin entgegen ihren Erklärungen in der Vergangenheit und trotz des schlechten Zustandes der Tiere immer weitere Hunde aufgenommen habe, sei auch in Zukunft von tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen auszugehen. Die Bestandsreduzierung auf maximal fünf gleichzeitig gehaltene Hunde sei erforderlich, um als Einzelperson eine artgerechte Tierhaltung sicher gewährleisten zu können.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu. (Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz)

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4 Kommentare

    • Sorry, aber ich hoffe, sie testet auch mal jemand. Wobei ich mir sicher bin, dass sie zäh und ungeniessbar schmecken würden…

  1. Da zeigt sich mal wieder die Unfähigkeit sehr vieler Amtstierärzte – und der Richter, die nach Aktenlage entscheiden, anstatt sich ein Bild vor Ort zu machen. Die meisten der auf dem Gnadenhof lebenden Hunde leben schon eine recht lange Zeit dort. Von nicht aneinander gewöhnten Hunden kann also grösstenteils nicht die Rede sein. Und am Anfang sind neue Hunde dort in der Regel separiert, bis eine Zusammenführung stattfindet.
    Mir hat mal eine Amtstierärztin erzählt, es gäbe keine Hunde, die aus Angst oder Freude unter sich machen – soviel zum Schreibtischwissen von vielen Amtsveterinären.
    Zudem steht hier auch zu vermuten, dass freundschaftliche Verhältnisse innerhalb der Behörden eine Rolle spielen….
    Ich erinnere nur an den zum Tode verurteilten Rottweiler Zeus. Wenn sich da die tolle Rechtsanwaltskanzlei Chiappa/Häuser nicht so eingesetzt hätte und schliesslich auch hier Lügen der Anzeigenden und Verflechtungen der Bhördenmitarbeiter (Polizei, Gericht, Amtsveterinär)) aufgedeckt hätte, wäre der Hund völlig sinnfrei getötet worden.
    Ich hoffe sehr, dass der Anwalt hier ähnlich gut ist…
    Man sollte mal Amtsveterinäre überprüfen – es gibt sicher die ein oder andere löbliche Ausnahme, aber die meisten sitzen dort, weil es mit einer eigenen Praxis nicht klappen würde und weil man von so manchem Bauern und Schlachthofbetreibern den einen oder anderen Euro fürs gepflegte Wegsehen einstecken kann.
    Stattdessen tobt man sich in ganz Deutschland an Gnadenhöfen aller Art aus und macht ihnen das Leben schwer.

  2. Man muss ja Erfolg vorweisen können und da Schlachthöfe und Metzger gutes Geld verteilen können, müssen eben Privatleute dafür herhalten. Alle in einen Sack – man trifft niemals einen verkehrten.

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