KARLSRUHE/HAMBURG. Seit einer Gesetzesänderung im letzten November ist das Fälschen von Impfpässen strafbar (§278 StGB). Zwar gab es auch vorher schon ein Gesetz zur Strafbarkeit solcher Fälschungen, geahndet wurde aber nur die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen.
Was ist nun mit den älteren Fällen aus der Zeit vor der Gesetzesänderung? Ein Grundsatzurteil des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass es keine Gesetzeslücke gibt, wie der Nachrichtensender n-tv auf seiner Website berichtet.
Der BGH korrigierte damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das einen Mann freigesprochen hatte, der in neun Fällen gefälschte Impfbescheinigungen ausgestellt hatte. Die neue Regelung zur Strafbarkeit des Fälschens von Gesundheitszeugnissen hatte noch nicht bestanden und eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kam aus Sicht des Landgerichts nicht in Betracht, weil die Sonderregelung zu den Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe.
Dies sehen die Karlsruher Richter anders. Der BGH stellt mit seinem Urteil klar, das eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung sehr wohl möglich ist. Jetzt wird das Landgericht Hamburg den Fall erneut prüfen müssen.