TRIER. Die Wahl zum Rat der Stadt Trier am 25. Mai 2014 ist gültig. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, der Kreisvorsitzender der Trierer NPD ist, verfolgte mit seiner Klage das Ziel, die im vergangenen Jahr durchgeführte Wahl zum Trierer Stadtrat für ungültig erklären zu lassen. Er machte geltend, dass sowohl der Trierer Oberbürgermeister durch verschiedene Äußerungen und Handlungen als auch die Stadt Trier durch Artikel in der von ihr herausgegebenen Rathaus-Zeitung die ihnen obliegende Neutralitätspflicht im Vorfeld der Wahl verletzt hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
[adsanity id=92633 align=aligncenter /]An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der Oberbürgermeister habe nicht gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht verstoßen, indem er in amtlicher Funktion geäußert habe, „bis auf wenige Verrückte gab und gibt es in der Stadt keine Debatte um die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern“. Der Begriff „Verrückte“ habe sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die NPD bezogen, sondern sich ausdrücklich gegen „latenten Alltagsrassismus“ gerichtet. Soweit in der Presseberichterstattung ein Bezug zur NPD hergestellt worden sei, müsse sich der Oberbürgermeister dies nicht zurechnen lassen.
Ferner könne offenbleiben, ob der Oberbürgermeister zu einer Gegendemonstration gegen eine von der NPD im Umfeld der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende durchgeführte Demonstration aufgerufen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er sich noch im Rahmen seiner Repräsentationsfunktion gehalten. Sie umfasse auch, Flüchtlinge und Asylbewerber willkommen zu heißen und ihnen mit Blick auf Menschen, die gegen ihre Aufnahme eingestellt seien, die Unterstützung der Stadt zuzusichern. Insofern sei der Oberbürgermeister befugt gewesen, im Rahmen seiner Amtstätigkeit durch einen Demonstrationsaufruf für Solidarität mit den von Sozialeinrichtungen im Stadtgebiet betreuten Flüchtlingen einzutreten.
Hierüber und über seinen Besuch der Aufnahmeeinrichtung habe die Rathaus-Zeitung auch fünf Tage vor der Stadtratswahl berichten dürfen. Die weitere Rüge des Klägers, ein Bericht der Rathaus-Zeitung im April 2014 habe die Rechtskraft seines Ausschlusses aus dem Rat der Stadt Trier suggeriert und damit gegen die Neutralitätspflicht der Stadt verstoßen, sei nicht rechtzeitig erhoben worden und im Übrigen auch in der Sache unbegründet.
Ohne Erfolg beanstande der Kläger schließlich, dass die Fraktionen des Stadtrates in der Rathaus-Zeitung kurz vor der Wahl unter der Rubrik „Meinungen der Fraktionen“ den Aufruf veröffentlicht hätten: „Wer nicht wählt, wählt rechts. Am 25. Mai demokratisch wählen!“. Denn mit dieser Rüge sei er ausgeschlossen, weil er sie nicht bereits mit seinem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist erhoben habe.
Beschluss vom 1. Juli 2015, Aktenzeichen: 10 A 10303/15.OVG
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