Im Rahmen unseres Berichts über den beim Verwaltungsgericht Trier geführten Rechtsstreit betreffend des Kinderspielplatzes am Moselufer in Bernkastel-Wehlen wurde tatsachenwidrig aufgeführt, dass ein in der Nähe befindliches Weingut gegen den Spielplatz geklagt habe, da es sich in seiner Existenz aufgrund des Lärms der spielenden Kinder bedroht sähe.
Diese Darstellung war fehlerhaft. Das in der Nähe befindliche Weingut hat weder außergerichtliche noch gerichtliche Schritte gegen den Spielplatz eingeleitet. Ebenso wenig haben die Inhaber des Weinguts sich anderweitig dahingehend geäußert, dass sie aufgrund des Spielplatzes und des Lärms der spielenden Kinder sich in ihrer Existenz bedroht fühlten.
Tatsächlich wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt von einem Eigentümer eines an den Spielplatz angrenzenden Grundstücks.