KOBLENZ – Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage eines Mannes auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro abgewiesen.
Der Kläger hatte am 08.08.2020 in der Nähe von Ochtendung bei einem Konflikt eine schwere Verletzung, einschließlich der Abtrennung seiner linken Hand erlitten.
Konflikt durch Schreckschusswaffen-Einsatz ausgelöst
Der Kläger hatte alkoholisiert mit seinem Pkw einen Waldweg befahren und nach einem Wendemanöver in der Nähe eines Grundstücks dreimal mit einer Schreckschusswaffe in Richtung des Beklagten geschossen, der dort Holz zerschlug.
Der Beklagte ging aufgrund der Schüsse in Deckung und schlug dem sich nähernden Kläger daraufhin mit der in seiner Hand befindlichen Machete mehrmals ins Gesicht und schlug ihm die Hand ab, die später reimplantiert werden konnte.
Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass der Beklagte sich in einem unvermeidbaren Erlaubnistatbestandsirrtum befand. Er musste in der Dunkelheit und Stresssituation davon ausgehen, dass auf ihn mit einer scharfen Waffe geschossen wurde (Putativnotwehr).
Da die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen für ihn unvermeidbar war, handelte er ohne Verschulden und ist somit nicht schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB.
Hierzu das Gericht:
Ein Verteidiger befindet sich dann in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er glaubt, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Angriff gegeben sei, oder annimmt, der Angriff sei rechtswidrig oder seine Verteidigung sei geeignet, erforderlich oder geboten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verteidiger irrig glaubt, einem Angriff nicht ausweichen zu können bzw. ihm ein milderes als das angewendete Abwehrmittel nicht zur Verfügung steht. Für den Beklagten war hier nicht erkennbar, dass es sich bei der Waffe des Klägers um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat.
















