FRANKENTHAL – Wer im Erwachsenenalter etwas Unterhalt von seinem Vater erhält, muss eigene Einkünfte offenlegen und den Unterhaltszahler darüber informieren.
Sonst droht die Rückzahlung, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hervorgeht. Zugleich müsse sich auch der Unterhaltszahler über die aktuellen Verhältnisse erkundigen, wenn erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.
Im konkreten Fall erhielt ein volljähriger Sohn monatlich 385 Euro Kindesunterhalt von seinem Vater. Der Sohn schloss ein Master-Studium der Chemie bereits im Mai 2021 ab und begann anschließend ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Dabei erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.800 Euro. Der Sohn informierte seinen Vater aber weder über den Studienabschluss noch über seine Einkünfte.
Beide Parteien müssen sich informieren
Im Januar 2025 entdeckte der Vater zufällig über das Netzwerk LinkedIn, dass sein Sohn erwerbstätig war, und forderte die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück. Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.315 Euro zu. Das Gericht stellte fest, dass der Sohn seinen Vater ungefragt über die veränderten Einkommensverhältnisse hätte informieren müssen.
Der Anspruch wurde jedoch auf Zahlungen bis Ende 2022 begrenzt, da der Vater sich nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse seines fast 30-jährigen Sohnes hätte erkundigen müssen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.














