++ AKTUELL: Ausgangssperre – Bundesnotbremse gilt im Eifelkreis ab dem 01.05.2021 ++

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Foto: dpa-Archiv

BITBURG. Wie der Eifelkreis Bitburg-Prüm mitteilt, gilt ab dem 01.05.2021 im Eifelkreis Bitburg-Prüm wegen der dreitägigen Inzidenz über einem Wert von 100 die „Bundesnotbremse“.

Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021 hat der Bundestag auch eine einheitliche „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Diese Regelung (§ 28b) sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die eine Kontaktreduzierung und damit eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zum Ziel haben. Sie tritt automatisch am übernächsten Tag in Kraft, nachdem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt nach Feststellung des Robert-Koch-Instituts an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschritten hat.

Konkret bedeutet dies:
Da der Eifelkreis Bitburg-Prüm ab dem 27.04.2021 an drei aufeinander folgenden Tagen (bis einschließlich 29.04.2021) über der Inzidenzmarke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern lag, tritt die bundesgesetzliche Regelung des § 28b IfSG nun am 01.05.2021 automatisch in Kraft. Der Landkreis ist verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen und hat hier keinerlei Handlungs- oder Entscheidungsspielraum.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen und Beschränkungen ab dem 01.05.2021 zu beachten:

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum
Weiterhin möglich sind Treffen eines Haushalts mit einer weiteren Person. Zusammenkünfte von mehr Menschen sind auch im privaten Bereich nicht mehr möglich.
Wichtig: Bei Bestattungen/Trauerfeiern können bis zu 30 Personen zusammenkommen. Darüberhinausgehende Zusammenkünfte (z. B. „Leichenschmaus“, Trauercafé) sind untersagt.

Öffnung von Geschäften
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel; es gelten die üblichen Regeln zur Maskenpflicht und zur Personenbegrenzung.
Alle weiteren Geschäfte (auch Baumärkte) dürfen nach vorheriger Terminbuchung und mit aktuellem negativem Testergebnis betreten werden.

Körpernahe Dienstleistungen
Sie dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
Ausnahme: Der Besuch beim Frisör oder bei der Fußpflege ist mit Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) und tagesaktuellem negativem Coronatest möglich.

Freizeit
Gastronomie, Hotellerie und Beherbergungsbetriebe sind geschlossen. Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zulässig. Freizeiteinrichtungen sind ebenfalls geschlossen.
Ausnahme: Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten dürfen mit aktuellem negativem Test besucht werden.

Kultur
Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Musikclubs, Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sind geschlossen. Dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos.

Sport
Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zwei oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ist möglich.
Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe von höchstens fünf Kindern kontaktfrei Sport machen.

Ausgangsbeschränkungen
Zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr darf nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat (z. B. Berufsausübung, Inanspruchnahme medizinischer Hilfe, Hund ausführen). Bis 24:00 Uhr darf man auch noch alleine draußen joggen oder spazieren gehen.
Durchreisen fallen auch unter die Ausgangsbeschränkung und sind deshalb ebenfalls grundsätzlich nicht erlaubt.

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht an Schulen gilt die Testpflicht

Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165
Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas sind untersagt; von dieser Regelung können Abschlussklassen und Förderschulen ausgenommen werden.

Öffentlicher Personennah- oder fernverkehr
Für die Fahrgäste besteht sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthaltes in einer dazu gehörenden Einrichtung (z. B. Haltestelle, ZOB, Bahnhof) die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Die Regelung gilt auch für die Schülerbeförderung.

Homeoffice
Beschäftigte haben die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Vollständig Geimpfte, die keine Symptome aufweisen und die letzte Impfung vor mehr als 14 Tagen erhalten haben, unterliegen nicht der Testpflicht.

Der vollständige Gesetzestext ist im Internet veröffentlicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Bitte beachten Sie außerdem, dass nach der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes auch die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (19. CoBeLVO) eine entsprechende Anpassung erfahren hat:

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht
Der Unterricht ist im Freien auf eine Gruppe von höchstens fünf Kindern (plus Lehrkraft) beschränkt.

Maskenpflicht in privaten Fahrzeugen
Die gilt, wenn Personen mehrerer Hausstände im Fahrzeug sind. Ausgenommen ist die Fahrerin bzw. der Fahrer.

Aussetzen der Maßnahmen
Unterschreitet der Eifelkreis Bitburg-Prüm an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 laut RKI, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.

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