Behandlungsfehler mit Todesfolge: Arzt aus Hermeskeil wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

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Foto: dpa-Archiv

TRIER/HERMESKEIL. Das Trierer Landgericht hat heute einen Arzt aus Hermeskeil wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.

Dem Angeklagten, einem Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, wurde zur Last gelegt, am 15./16.12.2012 im St. Josef-Krankenhaus in Hermeskeil durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

Durch das unsachgemäße Legen einer Drainage einer Vene im Halsbereich, hatte der Arzt eine 19-jährige Patientin so schwer verletzt, dass sie später an den Folgen dieses Behandlungsfehlers gestorben war.

Während seines Prozesses hatte der Arzt seinen Behandlungsfehler eingeräumt.

In der Anklageschrift hieß es:

„Dem Angeklagten, einem Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, wird zur Last gelegt, am 15./16.12.2012 in Hermeskeil durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.
Der Angeklagte sei am Tattag aushilfsweise als Honorararzt im Bereitschaftsdienst des Krankenhauses St. Josef in Hermeskeil tätig gewesen, als am späten Abend die damals 19-jährige Geschädigte mit Husten, Atemproblemen und einer Schwellung der rechten Halsseite vorstellig geworden sei.
Der Angeklagte habe einen Pneumothorax und ein Hautemphysem an der rechten Halsseite diagnostiziert, aber sorgfaltswidrig verkannt, dass es sich bei letzterem um eine Blutansammlung gehandelt habe.

Der Angeklagte habe sodann notfallmäßig eine 14 Ch-Thoraxdrainage mittels chirurgischer Minithorakotomie gelegt, wobei er, was nicht lege artis gewesen sei, beim Einführen des Drainageschlauches einen Trokar als Führungsschiene benutzt habe.
Nachdem hiernach gefertigte Röntgenbilder eine nicht optimale Lage der Drainage im Bereich der Lungenbasis und einen weiterhin bestehenden Pneumothorax der rechten Seite gezeigt hätten, habe sich der Angeklagte entschlossen, einen Drainagewechsel mit einem größeren Schlauch vorzunehmen. Er habe eine 24 Ch-Drainage gelegt und erneut einen Trokar als Führungsschienen verwendet. Hierbei habe er mit dem Trokar versehentlich die Pleurakuppe durchstoßen und die Arm-Kopf-Vene der Geschädigten perforiert.
Obwohl der Zustand der auf der Intensivstation monitorüberwachten Patientin zunächst stabil geblieben sei, sei es im Laufe der Nacht aufgrund dieser Perforation und möglicherweise weiterer Blutungsquellen zu einer massiven Einblutung im Halsbereich gekommen. Die Geschädigte habe am 16.12.2012 gegen 6:00 Uhr das Bewusstsein verloren. Die daraufhin unter Beteiligung des Angeklagten eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, weil verkannt worden sei, dass zur Sicherstellung der Beatmung der Geschädigten ein chirurgischer Zugangsweg zur Luftröhre (zum Beispiel Luftröhrenschnitt) erforderlich gewesen sei.“

 

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