19-Tage Regelung für Luxemburg-Pendler soll ausgesetzt werden

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Ein Doppelstockzug der luxemburgischen Linie CFL hält auf dem Bahnhof in Trier-Süd. Diese Station ist besonders interessant für Pendler aus Trier-Süd und Heiligkreuz.

TRIER. Über 48.000 Grenzpendler aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gilt zwischen beiden Ländern eine Verständigungsvereinbarung, nach der in Luxemburg besteuert wird, auch wenn bis zu 19 Tage im Jahr im Home-Office gearbeitet wird. Diese Regelung wird während der Corona-Pandemie zum Problem, weil viele Pendlerinnen und Pendler sich aus steuerlichen Gründen gezwungen sehen könnten, nach Ablauf von 19 Tagen wieder zu pendeln. Deshalb haben sich die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und des Saarlandes dafür eingesetzt, eine schnelle Regelung zwischen beiden Ländern zu treffen.

Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer: „Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat mir zugesagt, dass die Bundesregierung mit Luxemburg eine zeitlich befristete Sonderregelung treffen wird. Das ist eine schnelle und pragmatische Lösung, die sehr vielen Pendlern und Pendlerinnen in dieser Lage hilft.“

Auch die saarländische stellvertretende Ministerpräsidentin und Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger begrüßt die Zusage des Bundes: „Diese Krise braucht Zusammenhalt und die schnelle Zusammenarbeit aller staatlichen Ebenen. Unser großer Dank geht an das Bundesfinanzministerium, dass der Ruf der angrenzenden Bundesländer so schnell erhört wurde. Eine für das Saarland sehr wichtige Frage ist damit gelöst.“

Die Regelung des Bundesfinanzministeriums hat zum Ziel, dass Arbeitstage dort angerechnet werden, wo die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.

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