Koblenz. Eine der Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft ist, dass immer mehr Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Meist trifft es die Kinder, wenn sie ihre eigene Lebensplanung abgeschlossen und einen gewissen Lebensstandard erreicht haben, den sie gern halten wollen. Grundsätzlich haben die Eltern einen Anspruch auf Sozialhilfe. Andererseits tragen auch die Kinder eine Verantwortung für ihre Eltern und können ihre Versorgung nicht nur der Gesellschaft überlassen.
Lebensstandard darf nicht dauerhaft sinken
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll niemand zur Finanzierung des Elternunterhalts eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebe im Luxus. Die Oberlandesgerichte halten derzeit in ihren Leitlinien einen Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes von 1.600 Euro für angemessen. Zu diesem festen Betrag wird bei der Ermittlung des Selbstbehaltes die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens zugerechnet. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, errechnet sich ein höherer Selbstbehalt.
Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Kinder müssen auch deren Ersparnisse und Vermögenswerte berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat zur Berechnung komplizierte Methoden entwickelt, die nur von einem Fachmann durchgeführt werden können. Wendet sich der Sozialhilfeträger mit einer Forderung an die Kinder unterhaltsbedürftiger Eltern, sollte sofort ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser hilft bei der Berechnung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Er berechnet auch die jeweiligen Unterhaltsquoten, wenn mehrere Kinder vorhanden sind.
Obwohl das Schwiegerkind nicht unterhaltsverpflichtet ist, spielt sein Einkommen eine Rolle, wenn beurteilt werden muss, ob ihm selbst Unterhaltsansprüche gegen den zum Elternunterhalt verpflichteten Ehegatten zustehen. Diese Ansprüche können durchaus relevant werden bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Elternunterhalts.
Viele Kosten abzugsfähig
Bei der Berechnung des Elternunterhaltes ist das Einkommen um die Ausgaben zu mindern. Neben den gesetzlichen Abzügen können Kosten für zusätzliche Krankenversicherungen einschließlich Eigenbeteiligung sowie zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens des Vorjahres abgesetzt werden. Selbstständige können bis zu 25 Prozent des letzten Jahresbruttoeinkommens als Altersversorgung absetzen. Zu berücksichtigen sind auch zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen für den Ehepartner des Unterhaltspflichtigen, sofern dessen Altersversorgung allein nicht zu einem angemessenen Alterseinkommen führt.
Zins- und Tilgungsleistungen für Verbraucherdarlehen und selbst- oder fremdgenutzte Immobilien, das Hausgeld für Eigentumswohnungen inklusive der Investitionsrücklagen sowie Ansparungen für konkrete Investitionen an einer Immobilie schmälern das Einkommen ebenfalls. Auch vorrangige gesetzliche und vertragliche Unterhaltspflichten für Kinder und Ehegatten, berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrten zur Arbeit, sowie Fahrtkosten für den Besuch des pflegebedürftigen Unterhaltsberechtigten reduzieren die für die Unterhaltsberechnung heranzuziehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Kein Verkauf selbstgenutzter Immobilien
Um den Elternunterhalt zu finanzieren, muss eine selbstgenutzte Immobilie nicht veräußert werden. Der sogenannte Wohnvorteil durch die unentgeltliche Nutzung erhöht jedoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Darlehenslasten können gegengerechnet werden.
Ob weitere Immobilien verkauft werden müssen, um den Elternunterhalt sicherzustellen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Soweit sie der Altersvorsorge dienen oder ihr Beitrag zum Familienunterhalt benötigt wird, müssen sie nicht herangezogen werden. Ferienimmobilien sind nur dann geschützt, wenn ihre regelmäßige Nutzung den Lebensstil der Unterhaltspflichtigen geprägt hat und sie nicht als Luxus einzustufen sind.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.
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Man kann nur jedem raten der sich mühsam ein eigenes Häuschen zusammen sparen möchte dies zu lassen und sein Geld auszugeben , denn Sparen lohnt sich, besonders in der Mittelschicht, nicht. Bei den Armen ist nichts zu holen, die Reichen haben genügend Möglichkeiten ihr Geld umzulagern und wer wird in jedem Fall immer belastet ? Die Mittelschicht, also ist die einzige Möglichkeit dem zu entgehen sein Geld zu verleben , Schulden zu machen und dann falls die Eltern zum Pflegefall werden in die Privatinsolvenz zu gehen. Dann bekommt man alle Leistungen vom Staat und muss nicht nach und nach alles verkaufen um die Kosten zu decken um am Ende mit leeren Händen da zu stehen .
Klar man wird nicht gezwungen seine Immobiie zu veräussern, aber der Staat wird sich seine Rechte mit einer Grundschuld darauf sichern, man lässt den Leuten nur soviel dass sie gerade so leben können.
Die Agenda 2010 war der Turbolader der die Mittelschicht schneller in die Armut gleiten lässt.
Vielen Dank SPD und vielen Dank Gas Gerd
Das ist ja nix neues. Wer hat denn nach dem Krieg den Lastenausgleich gezahlt? Die Mittelschicht. Die Industrie und die Bonzen wurden in Deutschland noch nie zur Kasse gebeten, nur die doofen Buerger. Aber auch selber schuld, warum lassen sie sich auch alles gefallen. Die Franzosen streiken bei jeder Kleinigkeit, recht haben die Lokfuehrer dass sies auch mal tun.