TRIERWEILER-SIRZENICH. Die Errichtung eines sogenannten „Schlafhaus für Prostituierte“ ist im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. Februar entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Teilgebiet Industrie- und Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich“ der Anfrage entgegen stünden. Unter anderem sind darin Einrichtungen wie Dirnenunterkünfte sowie Beherbergungsbetriebe und die Erweiterung bereits vorhandener Bordelle und bordellartiger Betriebe untersagt. Aber auch dann, wenn man das Vorhaben als reines Wohnhaus betrachte, sei dessen Errichtung bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die entsprechenden Vorschriften Wohnnutzungen in einem Gewerbegebiet verbieten.
Deutsche Bürokratie ganz vorne, da möchte man doch gerne wissen wieviele von denen die sich moralisch gegen eine Unterkunft für Prostituierte aussprechen und im Rahmen des Baurechts das auch Auslegungssache sein kann, so etwas verhindern dann heimlich zu den Kunden solcher Frauen zählen.
Naja, braucht man bloss mal abends vorbeifahren, stehen immer auch viele Trierer Autos dort, vor allem groessere. Ausserdem ist das heuchlerisch in einer weltoffenen Gesellschaft. Und die Pfaffen die sich das Maul drueber zerreissen sollen lieber mal die Kinderf. in ihren eigenen Reihen bekaempfen.