ERFURT/TRIER. Ein Ausbildungsverhältnis aufzulösen ist keine leichte Angelegenheit. Der Gesetzgeber hat da hohe Hürden aufgebaut, die dem Schutz der Auszubildenden dienen. Aber es gibt auch Fälle, in denen insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Lehrling so zerrüttet ist, dass eine Kündigung des Lehrlings die einzige Option darstellt.
Der Auszubildende einer Genossenschaftsbank in der Region Trier hatte im Juni 2011 den Auftrag erhalten, den Inhalt des Nachttresors zu zählen. Später ergab sich ein Fehlbetrag von 500 Euro. Der Verdacht lag nahe, dass der damals 21-jährige sich den Betrag angeeignet hatte. Dieser Verdacht erhärtete sich, als der Auszubildende in einem Gespräch von sich aus die Höhe des Fehlbetrages benannte, obwohl die Bankleitung dies vorher nicht erwähnt hatte. Eine fristlose Kündigung war die Folge.
Der junge Mann klagte dagegen und zog mit seinem Anliegen durch alle Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Aber auch dort blitzte er ab, wie das gestrige Urteil belegt. Das oberste Gericht entschied, dass Lehrlinge auch im Verdachtsfall einen besonderen Kündigungsschutz genießen, der aber kein Allroundschutz darstelle. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die eine sofortige Kündigung rechtfertige (AZ: 6 AZR 845/13).
Dies allerdings, so eine Gerichtssprecherin, sei kein Urteil, dass dem Rauswurf von Lehrlingen im Verdachtsfall Tür und Tor öffne. Es sei immer die Besonderheit eines Lehrverhältnisses zu berücksichtigen und auch die Unerfahrenheit und der noch nicht ausgereifte Charakter der jungen Menschen dürfen nicht aus dem Blick verloren gehen.
Wenngleich der Bank im vorliegenden Fall Versäumnisse vorgeworfen werden mussten, etwa, dass es beim Zählen des Geldes keine Gegenkontrolle gegeben habe, sahen die Richter die Kündigung doch als rechtens an. Mit diesem Urteil billigten die Richter erstmals, dass ein Ausbildungsverhältnis auf Grund eines Verdachtes vorzeitig beendet werden kann.