Abfuhr für Babic – Kommunalwahl 2014 ist gültig

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Safet Babic unterlag vor dem Verwaltungsgericht. Jetzt zieht er nach Karlsruhe.

TRIER. Er wird nicht müde zu klagen, der NPD-Kreisvorsitzende Safet Babic. Vor dem Verwaltungsgericht Trier hatte Babic die Stadtratswahl von 2014 angefochten und wollte erreichen, dass sie für ungültig erklärt wird. Als Grund bezichtigte er den Trierer Oberbürgermeister Klaus Jensen, seine Neutralitätspflicht verletzt zu haben, weil dieser sich öffentlich gegen die NPD positionierte. Außerdem habe die Stadtverwaltung nicht nur die Kandidaten der NPD, sondern auch die der AfD und der Piraten gezielt benachteiligt.

Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden, dass das Ergebnis der Wahl zum Stadtrat der Stadt Trier nicht durch gegen das Gesetz verstoßende Handlungen beeinflusst worden und deshalb auch nicht – wie vom Kläger beantragt – für ungültig zu erklären ist. Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen aus, weder die seitens des Klägers gerügte Verletzung der Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters durch verschiedene Äußerungen und Handlungen in der Öffentlichkeit und gegenüber der Presse, noch die Verletzung der Neutralitätspflicht durch Inhalte der Rathauszeitung im Zusammenhang mit dem Besuch des Oberbürgermeisters in der Asylbewerberunterkunft im Rahmen der offiziellen Einweihung könnten festgestellt werden.

Aus der Stellung des Oberbürgermeisters als Spitze der kommunalen Verwaltung folge zwar, dass dieser – ähnlich Regierungsmitgliedern – das Neutralitätsgebot zu beachten habe; ein Verstoß gegen dieses Gebot sei jedoch nicht feststellbar. Insbesondere habe der Oberbürgermeister nicht zu einer Gegendemonstration anlässlich der Einweihung der Asylbewerberunterkunft in Trier-Euren aufgerufen. Soweit er anlässlich der Einweihungsfeier gegenüber den eingeladenen Amtsträgern anlässlich von NPD Demonstration und Gegendemonstration angeregt habe, den Flüchtlingen freundschaftlich gegenüber zu treten und diese willkommen zu heißen, habe er sich damit im Rahmen seiner Repräsentationsfunktion, die auch in Vorwahlzeiten nicht ruhen müsse, gehalten und nicht einseitig und gezielt Partei gegen die NPD ergriffen. Angesichts der massiven Kritik der NPD gegen die Aufnahmeeinrichtung habe er jedoch angemessen, aber auch deutlich, die städtische Position zu dieser gemeindlichen Angelegenheit vertreten dürfen.

Soweit es zu – von der beklagten Stadt zugestandenen – Fehlern bei der Stimmauszählung gekommen sei (Stimmzettelumschläge nicht in die Wahlurne gelegt, Öffnung von Stimmzetteln vor 18.00 Uhr), handele es sich zwar um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die einschlägigen Wahlrechtsvorschriften. Diese Fehler hätten jedoch keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt, weil wirksame Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden seien. So seien die Stimmzettel ausschließlich durch die nach den einschlägigen Vorschriften zuständigen Personen geöffnet, Wahlschein und Stimmzettel seien nicht zusammen und die aufgefalteten Stimmzettel seien mit der Schriftseite nach unten aufbewahrt worden.

Diese Maßnahmen beseitigten zwar den Gesetzesverstoß nicht; eine Zuordnung der Stimmen zu bestimmten Wählern sei jedoch nicht möglich gewesen, ebenso wenig wie eine Beeinflussung anderer Wähler oder eine Verfälschung des Ergebnisses der Briefwahl durch das frühzeitige Öffnen und Sortieren. Auch bei fehlerfreier Durchführung der Wahl wäre das Ergebnis mithin nicht anders ausgefallen, sodass es insgesamt an der erforderlichen konkreten Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses fehle.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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5 Kommentare

  1. Der arme Kerl, geht denn keiner mal n Stück Kuchen mit dem essen ?
    Hier stand mal das der Stütze empfängt, k.a. ob stimmt, wer oder wovon zahlt denn eigentlich die Gerichts und Anwaltskosten ?

    • Im Rahmen der Prozesskostenhilfe zahlt den Spaß der Staat, den er bekämpft – also mithin der Steuerzahler.

      Ich weiß ja nicht, ob er bei den ganzen Aktivitäten, die er entfaltet, dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht – das ist schließlich Voraussetzung für den Leistungsbezug.

  2. vielleicht sollte ihn das „Joop-Center “ mal auf ein paar Schulungen schicken damit er sich nicht aus Langeweile weitere Klagen ausdenken kann oder er könnte ja auch mal den Palastgarten saubermachen oder alte NPD Wahlplakate abmontieren und entsorgen

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