TRIER. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt.
Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, bei dem es sich nach den Feststellungen der Verbandsgemeinde Prüm um einen Staffordshire Bullterrier-Mischling handelt. Anfang August 2025 verließ der Hund das zur Wohnung des Antragstellers gehörende Grundstück, indem er über den – teilweise nur knapp 90 cm hohen – Zaun sprang, und griff den Hund einer Spaziergängerin an. Nach Angaben der Spaziergängerin habe der Hund des Antragstellers ihren Hund gebissen und herumgeschleudert und diesen dadurch erheblich verletzt.
Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde Prüm den Hund des Antragstellers als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein und ordnete an, dass dieser nach den Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten und zu führen sei, welche unter anderem vorsehen, dass ein gefährlicher Hund in sicherem Gewahrsam zu halten ist. Im Nachgang hierzu führte die Polizeiinspektion Prüm Befragungen in der Nachbarschaft des Antragstellers durch, die ergaben, dass der Hund des Antragstellers auch vor dem Vorfall im August 2025 bereits mehrfach unbeaufsichtigt im Dorf umhergelaufen sei. Nachdem der Hund des Antragstellers im September 2025 erneut frei herumlaufend gesichtet worden war, untersagte die Verbandsgemeinde Prüm dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung eines Zwangsgeldes die Haltung des Hundes, ordnete dessen Sicherstellung an und forderte den Antragsteller zur Abgabe des Hundes auf.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung wandte er sich einerseits gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes und trug andererseits im Wesentlichen vor, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfülle.
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Da die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes bestandskräftig geworden sei, könne der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen der nunmehr streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr geltend machen. Die Haltungsuntersagung und die Sicherstellungsanordnung seien auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach dem Landeshundegesetz nicht erteilt werden könne. Dem Antragsteller fehle insbesondere die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit. Aus den Gesamtumständen werde deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit sei, den mit der Haltung eines solchen Hundes einhergehenden Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Dies belege insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller weder die wiederholten Ausbrüche des Hundes noch den Beißvorfall Anfang August 2025 zum Anlass genommen habe, wirksame Vorkehrungen gegen ein erneutes Ausbrechen zu treffen.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Quelle: Verwaltungsgericht Trier)













