TRIER. Das Verwaltungsgericht Trier hat das Verkaufsverbot für eine Firma aus dem Kreis Trier-Saarburg für die Produkte mit einem Cannbidiol-Anteil aus Hanf (CBD) bestätigt.
Die Firma klagte gegen das Verkaufsverbot für seine Produkte, dass ihr von der Landesregierung auferlegt wurde. In ihrem Webshop hatte die Firma CBD-haltiges Pulver als Nahrungsergänzungsmittel für Hunde und eine Hautcreme, die CBD enthält, angeboten.
Laut der Landesregierung hätte die Firma den Eindruck vermittelt, bei den Produkten handele es sich um Heilprodukte. Die angebotenen Produkte hätten aber keine Zulassung als Arzneimittel. Die klagende Firma argumentierte hingegen, es handele sich lediglich um Kosmetikartikel und Nahrungsergänzungsmittel.
Das Urteil des Vewaltungsgerichts gab nun dem Verkaufsverbot des Landes aus Gründen des Verbraucherschutzes statt, da die cannabidiol-haltigen Produkte unter das Arzneimittelgesetz fallen würden.
















