Keine Extrawurst: Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht aus

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Flüssigkeit wird auf einen Selbsttest für das neuartige Coronavirus getröpfelt. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Archivbild

MAINZ/BINGEN. Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Corona-Selbsttests von ungeimpften Studierenden für eine Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nicht ausreichend sind.

Ein nicht geimpfter Student der Technischen Hochschule Bingen hatte zuvor einen gerichtlichen Eilantrag gestellt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Damit wollte er gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen und durch geschultes Personal durchgeführten Corona-Tests vorgehen. Er begründete dies damit, dass die Regelung ihn in seinen Grundrechten sowie zeitlich und finanziell beeinträchtige. Möglicherweise müsse er deswegen sein Studium abbrechen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Studenten nicht Recht, da die Testnachweispflicht ein wichtiger Bestandteil der Strategie zur Bekämpfung der Pandemie sei. Der Student habe nicht glaubhaft machen können, wie ihn die Testpflicht zur Aufgabe seines Studiums bringen könnte. An der Hochschule gilt die 3G-Regel, es dürfen also nur Geimpfte, Genesene oder Getestete an Veranstaltungen teilnehmen.

An der Universität Trier heißt es hierzu: „In Lehrveranstaltungen gilt die 3-G-Regel: Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang. Nicht geimpfte Personen müssen einen Antigen-Schnelltest (vom Tage oder vom Vortage) oder PCR-Test (Gültigkeit 48 Stunden) vorlegen. Personen, die aus nachweisbaren Gründen nicht geimpft werden können, erhalten die Möglichkeit, kostenlos eine Teststation auf dem Campus der Universität in Anspruch zu nehmen (siehe oben). Personen ohne Nachweis werden auf kostenpflichtige Testmöglichkeiten außerhalb der Universität verwiesen.“ Auch hier ist also ein Selbsttest nicht ausreichend.

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