Nachgefragt: Was bedeutet der erfolgreiche Eilantrag gegen die Maskenpflicht – wie geht es weiter?

3
Maskenpflicht in Trierer Fußgängerzone

TRIER. Viele unserer Leser haben sich gefragt, welche Tragweite die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier entfaltet und ob sie davon betroffen sind. Wir haben daher bei unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Dr. Haufs-Brusberg & Kollegen einmal nachgefragt.

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt: Wie diversen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilantragsverfahren über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Trierer Innenstadt entschieden. Die Stadt Trier hat zunächst durch eine bis zum 30.11.2020
geltende Allgemeinverfügung für die gesamte Fußgängerzone sowie einige angrenzende Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeit, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lag dabei zu Grunde, dass die Antragstellerin einen Widerspruch eingelegt
und gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragt hat. Dabei hatte sie, so den Pressemitteilungen zu folge, zur Begründung angegeben, dass die ihr auferlegte Verpflichtung in ihre Grundrechte eingreife sowie weitere Bedenken gegen die Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung vorgetragen.
Seitens des Gerichts wurde ihr zwar Recht gegeben, jedoch wurde bereits angedeutet, dass Rechtsmittel seitens der Stadt eingelegt werden.

Foto: Polizei Trier

Lokalo.de: Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“?

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg: Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der Widerspruch gegen die Anordnung der Maskenpflicht zwar ein Verfahren auslöst, jedoch bis zur Entscheidung die Maskenpflicht
weiter besteht. Anschaulich für den Bürger ist dies beispielsweise, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wird, dies jedoch nicht den Umstand hindert, dass ohne einen weiteren Antrag der geforderte Geldbetrag erst einmal gezahlt werden muss. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren bedeutet daher die Entscheidung des Gerichts, dass
für die Dame der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und diese daher keine Maske in der Innenstadt tragen muss.

Lokalo:Entfaltet diese Entscheidung auch eine Wirkung gegenüber anderen Personen?

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg:Nein. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfaltet lediglich eine Wirkung gegenüber der Antragstellerin persönlich. Weitere Personen, die sich in der Innenstadt aufhalten, tangiert diese Entscheidung nicht.

Lokalo: Wie läuft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiter?

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg: Primär ist einmal das Widerspruchsverfahren abzuwarten. Erst wenn in diesem entschieden wurde, so durch einen Widerspruchsbescheid, kann gegen diesen vor dem Verwaltungsgericht
geklagt werden. Dahingehend gilt es jenes abzuwarten, wobei der Eilantrag eine gewisse Signalwirkung entfalten dürfte.

Vorheriger ArtikelRegion: Lauter Knall in der Nacht – Geldautomat in Luxemburg gesprengt!
Nächster ArtikelTrierer Politologe: Rechtswidrige Beförderungspraxis kostet Grüne Glaubwürdigkeit

3 Kommentare

  1. Yo, tut nicht weh und bringt nix, solange es keine FFP2 Masken sind. Finde es schrecklich das man uns vormacht son Stofffetzen würde einen Virus aufhalten. Jetzt kommen Sie mit dem Argument:“Aber die Aerosole, bla bla bla“ Die Viren juckt das nen Scheiß ob Sie ne poppeligen Mund-Nasen-Schutz anhaben oder nicht, solange die Poren darin fein genug sind.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.