Antrag gegen Corona-Auflage: Erfolg für Möbel Martin

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Foto: Luftaufnahme Möbel Martin

MAINZ. Die Möbelhauskette Martin hat in Rheinland-Pfalz einen juristischen Erfolg gegen eine Auflage in der Corona-Krise erreicht. Das Verwaltungsgericht in Mainz entschied in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 L 273/20.MZ), dass eine Beschränkung der Verkaufsfläche auf maximal 800 Quadratmeter nicht zulässig ist.

Die entsprechende Regelung aus der vierten Corona-Bekämpfungsverordnung dürfe daher keine Anwendung finden, die Häuser der Möbel Martin GmbH dürften vorläufig ohne Begrenzung wieder öffnen, entschied das Gericht in einem Eilverfahren.

Für den Montag hatte das Unternehmen nach eigenen Angaben ohnehin die Wiedereröffnung seiner Häuser in Rheinland-Pfalz in Mainz, Kaiserslautern, Konz, Meisenheim und Zweibrücken geplant. Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) hatte am Mittwoch bekanntgegeben, dass Geschäfte des Einzelhandels ab dann wieder unabhängig von Sortiment und Verkaufsfläche unter Einhaltung von Auflagen öffnen dürfen. Bisher war dies in den allermeisten Fällen nur auf einer Fläche von maximal 800 Quadratmetern erlaubt. Es gab aber Ausnahmen wie Buchhandlungen, Fahhrad- oder Kfz-Händler, die unabhängig von der Fläche schon seit Tagen wieder aufmachen durften.

Die Mainzer Verwaltungsrichter sahen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt – eben weil die Quadratmetergrenze für manche Länden nicht gegolten habe. Angesichts des einen größeren Raumbedarf erfordernden Sortiments des Möbelhandels und dessen Lage am Stadtrand beziehungsweise im ländlichen Raum sei auch im Vergleich zu Innenstadtgeschäften mit breitem Sortiment nicht mit einem erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das die Gefahr einer erhöhten Ansteckungsgefahr berge, hieß es in einer Gerichtsmitteilung.

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