Heisses Pflaster Trier-Nord: Nach “Stein-Attacke“ auf Vollzugsdienst – Polizei bittet um Mithilfe!

0
Foto: dpa-Archiv

TRIER. Nach dem Vorfall vom Montag, den 06.04.2020, 21.50 Uhr, im Beutelweg, Trier, bei dem ein Fahrzeug des kommunalen Vollzugsdienstes der Stadt Trier während einer Kontrollfahrt mit Steinen beworfen wurde, sucht die Polizeiinspektion Trier Zeugen, die Angaben zu dem Vorfall machen können.

Die Streife des kommunalen Vollzugsdienstes hatte eine nach der Corona-Bekämpfungsverordnung verbotene Ansammlung von zehn bis zwölf Personen festgestellt. Noch bevor es zu einer Kontrolle kam, wurde das Fahrzeug des kommunalen Vollzugsdienstes mehrmals mit Steinen beworfen und beschädigt.

Die Personen flüchteten in nahegelegene Gärten und Straßen. Mit Unterstützung mehrerer Streifen der Polizeiinspektion Trier, Schweich und der Bundespolizei Trier wurde die Örtlichkeit kontrolliert. Die Personen konnten dabei nicht mehr angetroffen und ermittelt werden.

Die Polizeiinspektion ermittelt wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Zeugen des Vorfalls werden gebeten, sich bei der Polizeiinspektion Trier, Telefon 0651/9779-3200, zu melden.

§ 125 STGB;Landfriedensbruch (1)Wer sich an 1.Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2.Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vorheriger ArtikelBrot und Spiele? – Fußball nicht «über die Gesellschaft heben»
Nächster ArtikelFranzosen im Saarland beschimpft und beworfen – Rehlinger entschuldigt sich für Vorfälle

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.