REGION. Am Sonntag steht die Bundestagswahl 2025 an – und das mitten in der Karnevalssaison. Doch was bedeutet das für Wählerinnen und Wähler, die in Kostümen oder nach einer feucht-fröhlichen Feier ins Wahllokal kommen?
Ja, angetrunken wählen ist erlaubt
Laut der offiziellen Handreichung der Bundeswahlleiterin gibt es keine Einschränkungen beim Alkoholkonsum. Wer also nach der Karnevalsparty direkt zur Wahlurne geht, darf seine Stimme abgeben – solange er sich im Wahllokal benehmen kann.
Wann wird es problematisch?
- Wer randaliert oder die Ordnung stört, kann des Wahllokals verwiesen werden.
- Stark alkoholisierte Personen können aufgefordert werden, das Wahllokal zu verlassen – sie dürfen aber wiederkommen, sobald die Ordnung wiederhergestellt ist.
Wählen im Kostüm? Grundsätzlich kein Problem
Wer im Faschingskostüm erscheint, darf ganz normal wählen. Masken oder starke Schminke, die die Identifikation verhindern, müssen jedoch abgelegt werden. Andernfalls gibt es kein Wahlrecht.
Wie viel Karnevalsstimmung ist im Wahllokal erlaubt?
- Dekoration ist erlaubt, solange sie keine politischen Symbole enthält.
- Musik ist verboten, um eine Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler zu vermeiden.
- Wahlhelfer sollen ohne Verkleidung erscheinen, um ihre Neutralität zu wahren.
Fazit:
Angetrunken oder im Kostüm zu wählen ist grundsätzlich erlaubt – solange man sich an die Regeln hält. Wer zu stark betrunken ist oder randaliert, kann vorübergehend des Wahllokals verwiesen werden. Die Polizei oder der Wahlvorstand sorgen für Ordnung.
(Quelle: dpa)