Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Rechtsverbindlichkeit
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 6. Oktober den Bebauungsplan BF 6 1. Änderung „Auf der Grafschaft“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 BauGB bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan BF 6 1. Änderung „Auf der Grafschaft“, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, in Kraft. Er ersetzt in diesem Bereich den Bebauungsplan BF 6 „Auf der Grafschaft“ vom 22.01.1976; dieser tritt damit im entsprechenden Teilbereich außer Kraft. Der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung können während der Dienststunden in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr (freitags 9 bis 12 Uhr) bei der Stadtverwaltung Trier, Stadtplanungsamt, Kaiserstraße 18, Verwaltungsgebäude V, 1. Obergeschoss, Zimmer 106 eingesehen werden. Nach telefonischer Terminvereinbarung, Tel. 718-1619, ist auch eine Einsichtnahme außerhalb der angeführten Zeiten möglich.
Hinweise
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich des o. a. Planes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
2. Nach § 215 Abs.1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Trier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 3b geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen.
Trier, 16.10.2015
Wolfram Leibe
Oberbürgermeister
BN 35 „Theobaldstraße“ – 1. Änderung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Rechtsverbindlichkeit
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.10.2015 den Bebauungsplan BN 35 „Theobaldstraße“ – 1. Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 BauGB bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan BN 35 „Theobaldstraße“ – 1. Änderung, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, in Kraft. Er ersetzt den Bebauungsplan BN 35 „Theobaldstraße“ vom 26.09.1964, innerhalb der festgesetzten Grenzen tritt dieser damit außer Kraft. Der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung können während der Dienststunden in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr (freitags 9 bis 12 Uhr) bei der Stadtverwaltung Trier, Stadtplanungsamt, Kaiserstraße 18, Verwaltungsgebäude V, 1. Obergeschoss, Zimmer 106 eingesehen werden. Nach telefonischer Terminvereinbarung, Tel. 718-1619, ist auch eine Einsichtnahme außerhalb der angeführten Zeiten möglich.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich des o. a. Planes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
2. Nach § 215 Abs.1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Trier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 3b geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen.
Trier, 16.10.2015
Wolfram Leibe
Oberbürgermeister