TRIER. Eine An- , Ab- oder Ummeldung beim städtischen Bürgeramt ist ab 1. November wegen des neuen Bundesmeldegesetzes nur noch mit einer Einzugsbestätigung des Vermieters oder Eigentümers möglich. Darin müssen mehrere Angaben, darunter das Einzugsdatum, aufgelistet werden. Die Vorlage eines Mietvertrags ist nicht ausreichend.
Den Vordruck zur „Wohnungsgeberbestätigung“ stellt das Trierer Bürgeramt HIER online zur Verfügung. Die Frist, in der eine An-, Um- oder Abmeldung erledigt werden muss, beträgt zwei Wochen. Während die Anmeldung einer Nebenwohnung in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zulässig ist, ist die Abmeldung einer Nebenwohnung nur noch am Hauptwohnsitz möglich. Mit dem neuen Gesetz gibt es erstmals in ganz Deutschland einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften.
Zudem wird laut Bundesinnenministerium, „die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.“ Werden Auskünfte für eine gewerbliche Nutzung benötigt, muss der Verwendungszweck angegeben und eingehalten werden. Melderegisterauskünfte für Werbung und den Adresshandel sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Das Gesetz bringt zudem Änderungen bei den Auskunftssperren. Der Schutz von Menschen, die zum Beispiel wegen einer Suchterkrankung betreut werden, wird nun verbessert.
Bürgeramt am 2. November geschlossen
Das städtische Bürgeramt im Rathaus-Hauptgebäude ist wegen eines Datenbank-Updates am Freitag, 23. Oktober, nur von 8 bis 12.30 Uhr geöffnet und bleibt am Montag, 2. November, wegen Umstellungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Bundesmeldegesetz komplett geschlossen.