Mietpreisbremse und Bestellerprinzip werden im Juni eingeführt

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Symbolbild

KOBLENZ/TRIER. Das Gesetz zur Mietpreisbremse ist umstritten. Mieter erhoffen sich eine Erleichterung bei der Suche nach bezahlbarem Wohnraum. Vermieter fühlen sich in ihrer Freiheit beschnitten und befürchten eine Verschlechterung der Wohnqualität. Was das neue Gesetz im Einzelnen bedeutet, listet die Rechtsanwaltskammer Koblenz auf.

Mieten dürfen bei einem Mieterwechsel künftig nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das Gesetz zur „Mietpreisbremse“ tritt voraussichtlich am 01. Juni 2015 in Kraft und gilt für alle Gebiete, die vom jeweiligen Bundesland als „angespannter Wohnungsmarkt“ eingestuft werden. Trifft das zu, darf der Vermieter die Miete beim Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht mehr frei aushandeln. Neu ist neben der Grenzmiete auch das Besteller Prinzip bei Maklercourtage. Ab sofort gilt: Derjenige, der einen Makler beauftragt und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird, muss ihn bezahlen. Insbesondere in Städten mit einem angespannten Wohnungsmarkt betrifft dies meist Vermieter.

Neubauten und sanierte Wohnungen nicht betroffen

Von der „Mietpreisbremse“ sind jedoch Wohnungen ausgeschlossen, die nach dem 01.10.2014 fertiggestellt oder vor der Vermietung umfassend saniert wurden. Als umfassend saniert gilt eine Immobilie dann, wenn für die Renovierung Kosten entstanden sind, die mindestens ein Drittel eines Neubaus erreichen. Des Weiteren darf der Vermieter die Miethöhe vereinbaren, die bereits im vorangegangenen Mietvertrag über die gleiche Wohneinheit galt.

Neuvermietung ohne Mietspiegel

Ob ein Standort als „angespannter Wohnungsmarkt“ gilt, muss von den Bundesländern geprüft werden. Jedoch können Gemeinden, in denen keine Mietspiegel zur Taxierung der ortsüblichen Miete vorhanden sind, Mietern und Vermietern keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die Festlegung der Grenzmiete bieten. In solch einem Fall kann die Frage nach der gedämpften Miethöhe nur in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Sachverständigen für Miethöhen bestimmt werden. Somit droht in Städten, die von der Mietpreisbremse“ betroffen sind, aber keinen Mietspiegel haben, eine Vielzahl von Verfahren. Aufgrund der hohen Kosten für ein Mietpreisgutachten, die nicht selten bei 2.000 Euro liegen, kann solch ein Prozess für den Verlierer teuer werden.


Rügt ein Mieter gegenüber dem Vermieter, dass die Miete mehr als zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss der Vermieter beweisen, dass die Miete ortsüblich ist. Der Mieter hat Anspruch darauf zu erfahren, warum er den Mietanstieg zahlen muss. Ein Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ hat gegebenenfalls zur Folge, dass der Vermieter die zu viel geforderte Miete an den Mieter zurückzahlen muss.

Der gegenläufige Effekt des Gesetzes

Nach Einschätzungen des Eigentümerverbands „Haus und Grund“ ist die „Mietpreisbremse“ jedoch verfassungswidrig. Denn die staatlich verordnete Grenzmiete kann dazu führen, dass ein Vermieter, der eine bestimmte Mieteinnahme zur Finanzierung einer teuer erworbenen gebrauchten Eigentumswohnung benötigt, an der Vereinbarung einer ausreichenden Miete gehindert wird, obwohl sie am Markt erzielbar wäre.

Des Weiteren zerstöre das Gesetz das derzeit aufkeimende Vertrauen von Investoren in den Wohnungsbau. Das hat zur Folge, dass weniger neue Wohnungen gebaut werden – für eine Entspannung der Marktsituation wäre dies jedoch dringend nötig. Letztendlich bewirke die „Mietpreisbremse“ das Gegenteil von dem, was gebraucht werde: neue Wohnungen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: www.rakko.de.

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3 Kommentare

  1. Merkwürdig, daß im Text steht, “ […] zerstöre das Gesetz das derzeit aufkeimende Vertrauen von Investoren in den Wohnungsbau. Das hat zur Folge, dass weniger neue Wohnungen gebaut werden – für eine Entspannung der Marktsituation wäre dies jedoch dringend nötig“.
    In Trier scheint dies anders zu sein: es wird weiter kräftig gebaut. Nur eben führt dies zu keiner Entspannung, weil sich 90% der Bürger die horrenden Preise in den schicken Schnöselimmobilien einfach nicht leisten können. Das Geld wird einfach zwischen den reichen Investoren und reichen Mieterschnöseln hin und her geschoben. Durchschnittsverdiener konnten sich früher eine Immobilie leisten, und eventuell auch etwas davon vermieten. Das ist heute nicht mehr der Fall.
    Ich glaube schon, daß insbesondere in Trier die Mietpreisbremse helfen wird.
    Interessant wäre auch ein Vergleich der Mieten in diesen sog. „Investorenkomplexen“ mit Wohnungen, die von Privatpersonen vermietet werden. Da werden glaube ich einigen Leuten die Augen geöffnet, wer hier raffgierig ist!

  2. Wer ist den in Trier der größte Spekulationsgewinner im Wohnungsbereich? Die Stadt Trier ( mit ihren untergeordneten Helfershelfern EGP/GBT/SWT/BIMA) . Alleine die lassen schon ~ 250-300 Wohnungen ungenutzt vergammeln, anstatt sie auf den Markt zu bringen.

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