TRIER. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt.
Im Frühjahr 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – im Folgenden ISB – dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige i.H.v. 9.000 Euro auf Grundlage des in dieser Höhe prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für die folgenden drei Monate und zahlte den Betrag an den Kläger aus. Die ISB wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei.
Nach Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB mit „Schlussbescheid“ vom Februar 2025 die Höhe der Soforthilfe abschließend auf etwa 5.550 Euro fest und forderte den darüberhinausgehenden Betrag von knapp 3.450 Euro zurück, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sich gegenden „Schlussbescheid“ wendet und unter anderem vorträgt, er habe – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut, dass er die Corona-Soforthilfe in voller Höhe behalten dürfe.
Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders. Die im Frühjahr erfolgte Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und der Eilbedürftigkeit einer Wirtschaftshilfe zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie habe ein sachlicher Grund für den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung bestanden. Der vorläufige Bewilligungsbescheid stelle daher keinen Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Förderung dar. Da es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine freiwillige Leistung handele, die im Ermessen der Behörde stehe, bestehe ein Anspruch auf die (endgültige) Bewilligung der Förderung nur ausnahmsweise über den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die vom Fördergeber, hier der ISB, festzulegenden Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden würden. Maßgeblich sei dabei die Förderpraxis der ISB im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da sich die ISB eine vollumfängliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalten habe.
Gemessen hieran bestehe ein Anspruch des Klägers nur in Höhe der endgültig bewilligten rund 5.500 Euro. Denn nach der maßgeblichen Förderpraxis der ISB richte sich die Höhe der Soforthilfe nach dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass im Monat der Antragstellung und den beiden Folgemonaten und werde aus einer Saldierung der fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb mit dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand im betreffenden Zeitraum errechnet, wobei Personalkosten und Unternehmerlohn nicht berücksichtigt würden. Diese Verwaltungspraxis sei weder willkürlich noch stünden ihr Äußerungen der Bundesregierung entgegen, zumal solche ohnehin nicht geeignet seien, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern an. Auch wenn es sich um Bundesmittel handele, verbleibe die jeweilige Interpretationshoheit bei den Ländern, die für die Durchführung der Zuwendungsprogramme in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich zuständig seien.
Die Rückforderung der ausgezahlten Soforthilfe sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere könne der Kläger sich nicht auf entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen, nachdem in der vorläufigen Bewilligung darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung vorbehaltlich der abschließenden Prüfung erfolge.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Quelle: Verwaltungsgericht Trier)

















