TRIER – Wie viel Fußweg durch unwegsames Gelände ist einem Kind auf dem Schulweg zuzumuten? Diese fundamentale Frage stand im Zentrum eines aktuellen Verfahrens vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier.
Das Verwaltungsgericht Trier stellte klar, dass unbeleuchtete Feldwege und fehlender Handyempfang im ländlichen Raum ortsüblich sind. Für Schüler ab der weiterführenden Schule ist ein solcher Fußweg bis zu einer Länge von vier Kilometern rechtlich zumutbar. Der Landkreis muss keine Kosten dafür übernehmen.
Eine Schülerin aus einem Ortsteil von Monzelfeld, die die IGS in Morbach besucht, hatte gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich geklagt. Sie forderte die Übernahme privater Beförderungskosten für die Strecke von ihrem Wohnhaus bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle. Doch das Gericht wies die Klage nun ab und setzte damit ein klares Zeichen für die rechtliche Bewertung ländlicher Schulwege.
Der Streit um die Schlammstrecke
Die Klägerin besucht die integrierte Gesamtschule in Morbach. Während der Landkreis die Kosten für die ÖPNV-Schülerkarte problemlos übernimmt, gab es heftigen Streit um die ersten Kilometer bis zum Bus. Zunächst zahlte der Kreis der Familie eine monatliche Entschädigung. Nach einer polizeilichen Überprüfung der Wegstrecke strich die Behörde das Geld jedoch wieder. Der Fußweg zur Haltestelle „Birkenhof“ an der L 158 sei zumutbar und nicht besonders gefährlich, so die Argumentation des Kreises.
Fehlende Beleuchtung und kein Handyempfang
Die Familie der 13-Jährigen widersprach vehement. Sie machten geltend, dass der Weg im Winter weder geräumt noch gestreut wird und zudem völlig unbeleuchtet ist. Das Mädchen müsse in den Wintermonaten bei totaler Dunkelheit die Strecke bewältigen. Zudem fehle in dem betroffenen Bereich jeglicher Mobilfunkempfang, was bei Notfällen ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle. Der Fall ging vor die Kammer, und die Richter machten sich bei einem Ortstermin selbst ein Bild der Lage.
Die Begründung der Richter
Die Richter trafen eine differenzierte Entscheidung, die im Ergebnis jedoch die Position des Landkreises stärkt. Zwar stuften sie den kürzesten, 1,3 Kilometer langen Wiesenweg als tatsächlich zu gefährlich ein, da dieser unbefestigt im Nirgendwo endet.
Allerdings müsse die Schülerin einen alternativen, 2,16 Kilometer langen Wirtschaftsweg durch den Wald nutzen. Dieser Weg sei mit Rollsplitt befestigt und liege weit unter der gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenze von vier Kilometern. Witterungsbedingte Erschwernisse, Dunkelheit und das Fehlen von Mobilfunknetzen seien im ländlichen Raum üblich und stellten kein besonderes Risiko, sondern ein allgemeines Lebensrisiko dar. Von einer 13-Jährigen könne erwartet werden, dass sie Taschenlampe und passende Kleidung nutzt.















