Regeln für Mitarbeiter von Abgeordneten in Rheinland-Pfalz – das ist erlaubt

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Symbolbild eines Fraktionsbüros mit Mitarbeitern am Arbeitsplatz und Ordner mit der Aufschrift Fraktion
Symbolbild: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fraktion bei der Arbeit in einem Parlamentsbüro. Für Beschäftigungsverhältnisse gelten klare gesetzliche Vorgaben. Foto: Symbolbild

Wer darf eigentlich für Fraktionen im rheinland-pfälzischen Landtag oder für einzelne Abgeordnete arbeiten? Die gesetzlichen Vorgaben geben Abgeordneten zwar Spielraum – setzen aber klare Grenzen bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.

Bei der Personalwahl gilt zunächst die sogenannte Fraktionsautonomie. Fraktionen entscheiden grundsätzlich eigenständig über ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch einzelne Abgeordnete können frei bestimmen, wen sie beschäftigen. Doch diese Freiheit ist nicht unbegrenzt.

Fraktionen unterliegen Kontrolle durch den Rechnungshof

Für Fraktionen gilt das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip der Fraktionsautonomie. Dennoch unterliegen sie einer finanziellen Kontrolle. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft regelmäßig, ob öffentliche Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden.

Dabei wird unter anderem kontrolliert, ob Beschäftigungsverhältnisse dem Fraktionsrecht entsprechen und das Trennungsgebot zwischen Fraktion und Partei eingehalten wird. Die Prüfungen erfolgen allerdings mit zeitlichem Abstand. Der zuletzt veröffentlichte Bericht bezog sich auf die Haushaltsjahre 2016 bis 2018.

Einschränkungen bei Mitarbeitern von Abgeordneten

Anders sieht es bei der direkten Beschäftigung durch einzelne Landtagsabgeordnete aus. Hier gelten spezielle Ausschlussregelungen bei der Finanzierung.

Abgeordnete erhalten keine öffentliche Mitarbeiterentschädigung, wenn sie Ehepartner, frühere Ehepartner oder Personen beschäftigen, mit denen sie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind. Gleiches gilt für aktuelle oder frühere Lebenspartner.

Wichtig: Die Beschäftigung an sich ist nicht verboten – sie wird jedoch nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert.

Ein Abgeordneter, der eine sogenannte Mitarbeiterentschädigung beantragt – derzeit bis zu 4.619,10 Euro monatlich – muss gegenüber der Landtagsverwaltung erklären, dass kein Ausschlussgrund vorliegt.

Neue Regel: Gelder können bei Verfassungsfeindlichkeit gestrichen werden

Mit einer jüngsten Änderung des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes wurde eine weitere Einschränkung eingeführt. Demnach können staatliche Gelder für Mitarbeiter gestrichen werden, wenn diese als verfassungsfeindlich eingestuft werden oder einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht zustimmen.

Für diese Überprüfung werden unter anderem Erkenntnisse des Verfassungsschutzes oder des Landeskriminalamtes herangezogen.

Klare Regeln – aber zeitversetzte Kontrolle

Die gesetzlichen Vorgaben sollen Transparenz und rechtskonforme Mittelverwendung sicherstellen. Gleichzeitig zeigt sich: Die Kontrolle erfolgt nicht in Echtzeit, sondern im Nachhinein.

Wer für Fraktionen oder Abgeordnete tätig sein darf, ist damit zwar grundsätzlich Entscheidungssache der politischen Mandatsträger – jedoch innerhalb klar definierter rechtlicher Grenzen.

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