Trier. Gleich fünf Bebauungspläne aus den Jahren 1969 bis 1983 stehen heute auf der Tagesordnung des Trierer Stadtrats – nicht etwa, um neue Bauprojekte zu ermöglichen, sondern um veraltete Pläne formell aufzuheben, die entweder nie rechtskräftig geworden sind oder ihr städtebauliches Ziel längst erfüllt haben. Es geht um Bebauungspläne im Bereich der Innenstadt und der Altstadt, unter anderem entlang der Böhmerstraße, Charlottenstraße, rund um den Irminenfreihof und die Konstantinbasilika.
Hintergrund: Was bedeutet die Aufhebung eines Bebauungsplans?
Viele der Pläne stammen aus den 70er- und 80er-Jahren – sie hatten nie formelle Rechtskraft, da sie an Ausfertigungsfehlern litten, wie ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz 1994 klargestellt hat. In der Praxis galten sie dennoch jahrzehntelang als bindend. Um Rechtsklarheit zu schaffen, werden sie nun explizit aufgehoben und durch § 34 BauGB ersetzt, der bei Lückenschlussbebauung im Innenbereich ohnehin Anwendung findet
🏗️ Diese Bebauungspläne stehen zur Aufhebung:
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BM 71Ä – Palaststraße / Brotstraße / Jesuitenstraße
→ Nie in Kraft getreten; städtebauliche Ziele umgesetzt. Nähe Basilika. -
BM 110 – Böhmerstraße bis Katharinenufer
→ Ziel war u.a. Parkhaus Zuckerberg; inzwischen vollständig realisiert.
→ Bereich umfasst Irminenfreihof, Kindergärten und Hospitien -
BO 11 – Westlich der Charlottenstraße (Nähe Kaiserthermen)
→ Teilweise bereits durch BO 15-1 überplant; formelle Aufhebung nötig.
→ Archäologisch hochsensibel, nahe der UNESCO-Welterbestätte -
Weitere Pläne in der Innenstadt – darunter kleinere Pläne rund um Windmühlenstraße, Salvianstraße, jeweils mit ähnlicher Historie.
Warum ist das wichtig?
Die Stadt Trier schafft mit diesen Maßnahmen eindeutige Rechtsverhältnisse für Bauwillige, Investoren und Verwaltung. Ein Wiederaufleben alter Pläne mit unklarer Geltung wird durch die Satzungsbeschlüsse rechtssicher ausgeschlossen
Stadtbild und Denkmalschutz bleiben geschützt
Die betroffenen Gebiete liegen durchweg in denkmalpflegerisch sensiblen Bereichen: Der Irminenfreihof, das Umfeld der Kaiserthermen, die Nähe zur Konstantinbasilika. In allen Fällen betonen die Vorlagen, dass künftige Bauvorhaben mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Landesamt für Archäologie abzustimmen sind. Zahlreiche Kulturdenkmäler und sogar Teilbereiche der UNESCO-Pufferzonen sind berührt.
Auswirkungen auf Umwelt und Klima?
Keine. Die Flächen sind vollständig bebaut, eine Umweltprüfung wurde per Gesetz (§ 13 BauGB) nicht erforderlich. Die neue Baumschutzsatzung von 2024 ersetzt dabei frühere bauliche Pflanzvorgaben.
Beteiligung und Transparenz
Alle Vorlagen durchliefen vom 24.09. bis 31.10.2025 eine öffentliche Auslegung. Es gingen keine Einwände von Bürger:innen ein, lediglich denkmalrechtliche Hinweise der Fachbehörden. Diese führten zu keinen Änderungen.
Fazit
Mit diesen Beschlüssen vollzieht der Trierer Stadtrat eine überfällige Bereinigung im städtischen Planungsrecht. Für Bürger:innen ist die Wirkung überschaubar – aber für Verwaltung und Investoren bedeutet der Schritt mehr Rechtssicherheit und Transparenz. Die eigentliche bauliche Zukunft in diesen Bereichen wird künftig im Dialog mit Denkmalpflege, Stadtbildpflege und im Rahmen der Bestandsbebauung geregelt.















