TRIER. Eltern, die ihr Kind mangels Kindergartenplatz am Wohnort im Eifelkreis Bitburg-Prüm im benachbarten Luxemburg in die Betreuung geben, haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch den Kreis.
Der Betreuungsplatz in Luxemburg sei aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen, da er im Ausland liege, urteilte das Verwaltungsgericht Trier (2 K 3914/23.TR) nach Mitteilung vom Mittwoch.
Im vorliegenden Fall hatten berufstätige Eltern ihr zweijähriges Kind in einer Kita in Luxemburg untergebracht, nachdem der Landkreis ihnen aus Kapazitätsgründen zunächst weder einen Platz in einer Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermitteln konnte. Als der Kreis die Kostenübernahme für den Betreuungsplatz ablehnte, erhoben sie Klage. Im Klageverfahren hat der Kreis dem Kind ab September 2024 einen Platz in der Kita seines Wohnortes verschafft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.