Trier: Von der „deutschen Urverfassung“ zum Grundgesetz – Stephan Harbarth sprach in St. Gangolf

4
Ein Präsent für den Verfassungsgerichtspräsidenten: Bernhard Kaster (Vorsitzender Kuratorium Markt- und Bürgerkirche), Pfarrer und Domkapitular Dr. Markus Nicolay und Prof. Dr. Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts (v.l.n.r.). Foto: Alexander Scheidweiler

TRIER. Das Jahr 2024 ist für Deutschland ein doppeltes Verfassungsjubiläum: 75 Jahre Grundgesetz und 175 Jahre Paulskirchenverfassung bieten Gelegenheit, auf Wegmarken der deutschen Verfassungs- und Demokratiegeschichte zu blicken, besonders in der gegenwärtigen Zeit, in der die Feinde der offenen Gesellschaft im Inneren und Äußeren zusehends mobilmachen. Der Vortrag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, im Rahmen der Reihe „Forum Bürgerkirche“ in der Trierer Markt- und Bürgerkirche St. Gangolf tat am gestrigen Abend genau das.

Von Alexander Scheidweiler

Die Veranstaltungsreihe „Forum Bürgerkirche“ entwickelt sich immer mehr zu einer Plattform für die Reflexion der grundlegenden Fragen des Gemeinwesens und des Zusammenlebens. Hielt 2022 Alt-Bundespräsident Christian Wulff in St. Gangolf einen Vortrag über „Liebe und Hass – Gedanken zur Demokratie“, so sprach vor rund einem Jahr der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse über zum Thema „Zeitenwende. Was eint uns? Demokratie und pluralistische Gesellschaft – Veränderungen in schwieriger Zeit“.

Besucherinnen und Besucher finden sich ein. Foto: Alexander Scheidweiler

Am gestrigen Montagabend sprach nun ein weiterer hochkarätiger Gast, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth, in St. Gangolf über die deutsche Verfassungsgesichte seit der Revolution von 1848/49. Vor dicht gefüllten Zuschauerreihen und musikalisch stilvoll umrahmt durch das Kammerorchester St. Antonius Trier unter Leitung von Christian Braun widmete Harbarth sich dem Thema „75 Jahre Grundgesetz – von der Verfassung der Paulskirche zu Einigkeit und Recht und Freiheit“.

Bernhard Kaster vom Kuratorium Markt- und Bürgerkirche zitierte in seiner Begrüßung ein Wort des Trierer Bischofs Stephan Ackermann, der bei der Wiedereröffnung und Altarweihe von St. Gangolf zu Ostern 2023 sagte: „Der Dom steht auf kaiserlichem Grund, aber die Bürgerkirche St. Gangolf steht auf dem Boden der Zivilgesellschaft.“ Als Kirche der Handwerker und als ehemalige Universitätskirche atmet St. Gangolf den Geist eines selbstbewußten Bürgertums, das sich aus christlichem Wertebewusstsein heraus für das Gemeinwesen engagiert. Die Markt- und Bürgerkirche sei somit der geeignete Ort für den Vortrag des „obersten Hüters der Verfassung.“

Bernhard Kaster bei der Begrüßung. Foto: Alexander Scheidweiler

Oberbürgermeister Wolfram Leibe war es vorbehalten, in seinem Grußwort erstmalig am gestrigen Abend das berühmte Böckenförde-Diktum zu zitieren, demzufolge „der freiheitliche, säkularisierte Staat […] von Voraussetzungen [lebt], die er selbst nicht garantieren kann“, weshalb er nur überleben kann „wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert.“ Damit sei zum Erhalt der Freiheit sowohl ein Anspruch an den einzelnen wie auch ein Aufruf zum Zusammenhalt der Gesellschaft formuliert. In einer Zeit der Desinformation und der Destabilisierungskampagnen gelte daher: „Wir sind in der Verantwortung, mit unserer moralischen Substanz unsere Aufgabe als Staatsbürger zu erfüllen und unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt zu erhalten“, sagte Leibe. Dem Bundesverfassungsgericht komme dabei eine zentrale Rolle zu.

Harbarth begann seinen fundierten Vortrag, in dem er die Zuhörer kenntnisreich und einsichtsvoll durch fast zwei Jahrhunderte deutscher Verfassungsgeschichte führte, mit der Feststellung, dass das erste der beiden Verfassungsjubliäen, dasjenige der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949, schnell erraten sei. Das zweite, der Jahrestag der Paulskirchenverfassung, die am 28. März 1849 verkündet wurde, stehe im Schatten des ersten Jubiläums, obwohl es „ideengeschichtlich von herausragender Bedeutung“ sei. Beide Jubiläen seien „strahlende Leuchttürme“ in „der Freiheitsgeschichte unseres Landes“, so Harbarth. Da beide Jubiläen in eine Zeit fallen, in der das innen- wie das außenpolitische Klima deutlich rauer geworden ist, seien sie auch „Anlass zur Selbstvergewisserung“.

Oberbürgermeister Wolfram Leibe sprach ein Grußwort. Foto: Alexander Scheidweiler

Harbarth skizzierte „das Streben nach Freiheit im Deutschland des 19. Jahrhunderts“ als geprägt durch „das geistige Erbe der Aufklärung in Europa“: „Unsere Freiheitsgeschichte ist untrennbarer Bestandteil der europäischen Freiheitsgeschichte.“ Als Wegmarken nannte der Verfassungsgerichtspräsident u.a. die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in der Französischen Revolution, das liberale Triennium im Spanien der 1820er-Jahre, die belgische Revolution und den polnischen Novemberaufstand von 1830 sowie das Hambacher Fest im Jahre 1832. In Deutschland verband sich das freiheitliche Erbe der Aufklärung in der Zeit der Weimarer Klassik, der Romantik und des deutschen Idealismus mit dem Wunsch nach einen geeinten Nationalstaat „zu einer wirklichen Vision“.

Diese nahm im Revolutionsjahr 1848 Gestalt an, als am 18. Mai in der Frankfurter Paulskirche die erste frei gewählte Volksvertretung der Deutschen zusammentrat. Die Prinzipen, auf die die Abgeordneten die Verfassung gründeten und für die manche von ihnen das Leben ließen, seinen heute noch die Basis, auf der wir stehen, und die, so Harbarth, August Heinrich Hoffmann von Fallersleben im „Lied der Deutschen“ aus dem Jahre 1841 ausgesprochen hat – Einigkeit und Recht und Freiheit.

Unter Einigkeit ist das „in den Befreiungskriegen zur Vollendung geschmiedete Zusammengehörigkeits- und Nationalgefühl“ der Deutschen und der daraus entspringende Wille zur gemeinsamen politischen Existenz zu verstehen. Die Revolution war in dieser Hinsicht Ausdruck der Selbstbewusstwerdung der Deutschen als „zusammengehörige, ja als unteilbare politische und kulturelle Einheit“. Der Begriff des Rechts ist in diesem Zusammenhang im Sinne einer „Kultur des Rechts“ zu interpretieren, die von den Zeitgenossen als Gegenmodell zur überkommenen feudalen Machtstruktur und monarchischen Willkür verstanden wurde. Die Freiheit schließlich stelle „das zentrale Grundprinzip des Zusammenlebens in unserer Kulturgemeinschaft“ dar. Auf Grundlage dieser Prinzipen erarbeitete die Paulskirche einen Verfassungstext, den man als „erste voll entwickelte Konzeption einer deutschen Gesamtstaatsverfassung national-bürgerlicher Prägung“, mithin als „deutsche Urverfassung“, bezeichnen könne.

Viele der damals festgelegten Verfassungsprinzipien blieben richtungsweisend, bis auf den heutigen Tag: Die bundesstaatliche Ordnung, der moderne Grundrechtskatalog mit bspw. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit oder die starke Stellung der unabhängigen Justiz als notwendiger Schutzmechanismus der persönlichen Freiheit gegen Willkürakte. Dennoch scheiterte die Revolution, die von den Massen des Volkes zusehends als bürgerliches Elitenprojekt wahrgenommen wurde und dadurch an Rückhalt verlor. Die Paulskirchenverfassung blieb, trotz ihrer zahlreichen Qualitäten, eine „Verfassung ohne Staat“. Sieben Jahrzehnte sollte es dauern, bis am Ende des Ersten Weltkrieges und ermöglicht durch die Novemberrevolution mit der Weimarer Reichsverfassung ein Neuanfang gemacht werden konnte.

Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, bei seinem Vortrag. Foto: Alexander Scheidweiler

Dabei unternahm die Weimarer Nationalversammlung den Versuch „einer zeitgemäßen Fortschreibung der bis dato überwiegend liberalen Grundrechte“, erläuterte Harbarth. Die Grundrechte sollten nicht mehr lediglich persönliche Freiheiten gegen staatliche Eingriffe absichern und so den status quo im Interesse des wohlhabenden Bürgertums erhalten, sondern auch den Ungleichheiten Rechnung tragen, die durch die Freiheitsentfaltung des Bürgertums zulasten der Arbeiterschaft entstanden waren. Dementsprechend schrieben die Verfassungsväter und -mütter der Weimarer Reichsverfassung eine ausgeprägte soziale Komponente ein, wenngleich diese Prinzipen in der Folge meist „als bloße Programmsätze“ verstanden wurden.

Dennoch wurde „die Erkenntnis, dass die Entfaltung individueller Freiheit nicht nur formelle, sondern auch soziale Voraussetzungen hat,“ prägend für den Weg zum sozialen Rechtsstaat. So beinhaltet das Grundgesetz zwar keinen Katalog sozialer Rechte, postuliert aber gleichwohl das Sozialstaatsprinzip „als grundlegende Wertentscheidung“, dessen genaue Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen ist. Auch dass die Weimarer Reichsverfassung erstmalig maßgeblich von Frauen mitgestaltet wurde – 37 Angehörige der Nationalversammlung waren Frauen – war ein richtungweisendes Novum.

Nach dem unzeitigen Ende der Weimarer Republik und den Schrecken von NS-Diktatur und Zweitem Weltkrieg „eröffnete sich für den freien Teil Deutschlands 1949 die Chance auf einen Neuanfang.“ Dabei sträubten sich die damaligen Ministerpräsidenten gegen den Gedanken einer verfassunggebenden Nationalversammlung und einer als solche benannten Verfassung, da man befürchtete, die Teilung Deutschlands dadurch zu zementieren. Stattdessen war das Grundgesetz als Provisorium bis zur angestrebten Wiedervereinigung intendiert. Aus heutiger Sicht müsse man konstatieren, so Harbarth, dass das vom Grundgesetz begründete, verfassungsrechtliche Haus „größer und schöner“ ist, „als man es sich beim Spatenstich hätte träumen lassen.“ Es habe sich „als einzigartiger Glücksfall in der Freiheitsgeschichte unseres Landes erwiesen“.

Der Parlamentarische Rat schuf in Gestalt des Grundgesetzes eine Verfassung, die als konsequentes Gegenmodell zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft konzipiert ist, erklärte Harbarth. Dies zeige sich schon an der Voranstellung der Grundrechte im Verfassungstext, mit der unantastbaren Menschenwürde an der Spitze. Damit rückte das Individuum ins Zentrum der Verfassung, das mit einklagbaren Rechten ausgestattet ist. So enthielt der dem Grundgesetz vorausgehende Verfassungsentwurf des Konvents vom Herrenchiemsee als ersten Artikel den Satz: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ Auch wenn dieser nicht wortwörtlich ins Grundgesetz übernommen wurde, so Harbarth, konzipiere das Grundgesetz doch die staatliche Ordnung in diesem Geiste. Der Gedanke der Freiheit, der durch die Grundrechte geschützt ist, ist dabei in der Ordnung des Grundgesetzes eng mit dem Demokratieprinzip verzahnt.

Ein echtes Novum ist „die wohl markanteste Antwort des Grundgesetzes auf das Trauma von Weimar, die sog. ‚Ewigkeitsgarantie‘“, durch die das Bundesstaatsprinzip, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip sowie das Rechtsstaatsprinzip unabänderlich festgeschrieben werden. Harbarth würdigte den von dem Heidelberger Politologen Dolf Sternberger erstmals so benannten und für die Bundesrepublik identitätsstiftend gewordenen Verfassungspatriotismus sowie die Zukunftsoffenheit des Grundgesetzes auf die europäische Integration hin.

Mit Blick auf die Gegenwart formulierte der Verfassungsgerichtspräsident abschließend drei Lehren aus der dargestellten Verfassungsgeschichte:

Zunächst mahne sowohl das Schicksal der Paulskirchenverfassung wie auch dasjenige der Weimarer Republik „zum basalen Zusammenhalt in unserer Gesellschaft“. Es sei gerade in Zeiten der politischen Radikalisierung wichtig, im Gespräch zu bleiben, kontrovers zu diskutieren, aber dabei zugleich respektvoll und kompromissbereit zu bleiben: „Streiten wir, aber streiten wir, ohne auszugrenzen“, so Harbarth zu den Zuhörern.

Ferner unterstrich Harbarth die europäische Dimension der deutschen Verfassungsgeschichte und des Grundgesetzes. Im fortwährenden Kampf um Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat seien „die Nationen unseres Kontinents zu einer europäischen Schicksalsgemeinschaft verbunden“. Die Feinde dieser universalen Prinzipien, die nicht an nationalstaatliche Grenzen gebunden seien, formierten sich seit jeher ebenfalls grenzüberschreitend. Das Grundgesetz trage dieser europäischen Dimension durch die sog. „offene Staatlichkeit“ Rechnung, d.h. die Möglichkeit, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und so als aktives Mitglied der internationalen Gemeinschaft zu fungieren. Der „Zusammenhalt der europäischen Nationen“ sei in zunehmendem Maße Voraussetzung, die Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat in einer gefährlicher werdenden Welt zu bewahren.

Schließlich hob Harbarth hervor, dass auch die beste Verfassung keine Garantie für den dauerhaften Bestand einer Ordnung von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat darstellt. Auch Harbarth rekurrierte in diesem Kontext auf das Böckenförde-Diktum und betonte, dass die Demokratie vom Engagement ihrer Bürger lebt. Die Ordnung des Grundgesetzes funktioniere nicht aus sich selbst heraus, sondern sei darauf angewiesen, dass sie „aus der Mitte der Gesellschaft heraus verteidigt wird.“

Pfarrer und Domkapitular Dr. Markus Nicolay dankte dem Verfassungsgerichtspräsidenten für die dargebotenen Einsichten und fügte hinzu, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes „tief in die Schatzkammern des abendländischen Wertesystems“ gegriffen haben. Dazu gehöre auch „das christliche Menschenbild und die unveräußerlichen Menschenrechte, die sich daraus ableiten“. Zwar waren Christinnen und Christen nicht die einzigen, die das Grundgesetz geprägt haben, „aber sie waren entscheidend daran beteiligt“, sagte Nicolay. Es sei den Christen daher aufgegeben, sich schützend „vor dieses kostbare rohe Ei mit dem Namen Grundgesetz“ zu stellen. Nicolay verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Schlüsselrolle der Kirchen bei der friedlichen Revolution in der DDR.

Bereit für den Umtrunk im Anschluss. Foto: Alexander Scheidweiler

Den Schlusspunkt setzte Philipp Lerch von der Konrad-Adenauer-Stiftung, die für die Veranstaltung gemeinsam mit der Bundesstiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte als Kooperationspartner des Kuratoriums fungierte. So wie wir als Christen auf das Kreuz schauen, sollten wir das Grundgesetz als Quelle aufsuchen, „um die wir uns als Demokratinnen und Demokraten in diesen Tagen versammeln“, sagte Lerch.

Nach dem gemeinsamen Singen der Nationalhymne klang der Abend bei Umtrunk und Gesprächen aus.

Vorheriger ArtikelTrier: Einkommensschwache Familien entlasten – Stadt prüft Ausweitung von Solidarkarte auf ÖPNV
Nächster Artikel++ Eifelkreis: Pkw kracht gegen den Baum und fängt Feuer ++

4 Kommentare

  1. Habarth, seines Zeichen Präsident des Verfassungsgerichts von Muttis Gnaden und gerngesehener Gast beim gemütlichen Plausch mit der Regierung, redet über das Grundgesetz.
    Ob er es gelesen und verstanden hat?

    • Gehen Sie davon aus, dass er das GG im Gegensatz zu Ihnen nicht nur gelesen, sondern auch verstanden hat!
      Ihren regelmäßigen Kommentaren bei lokalo nach zu urteilen, haben Sie nicht nur bei juristischen Texten Verständnisschwierigkeiten … etwas weniger Sendungsbewusstsein wäre also angebracht, danke!

  2. Beides denke ich schon Inzidenzleugner…. es gibt da bloss schwarze Mächt(ig)e im Hintergrund, die alles sukzessive in eine andere Richtung lenken (wollen).

    Interessant auch die von Herrn Leibe zitierten Worte aus dem Böckenfeld-Diktum… „weshalb er nur überleben kann [der … Staat] „wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert.““

    Würde genau diese Maxime von unseren Vordenkern so umgesetzt werden, dann hätten wir weit weniger Probleme, als wir aktuell haben und in Zukunft noch mehr haben werden.

    Zum Ausklang singen wir ( immerhin ) die NAtionalhymne …

  3. Merkel hat den Sarg für Deutschland gezimmert und die Ampel hat den Deckel drauf genagelt. Harbarth wurde von Merkel zum Vorsitzenden der 2. Kammer des BVerfG ernannt, ohne dass er die Voraussetzungen dafür erfüllt, etwa zurückliegende Dienstjahre an einem OLG und dergleichen, hat der alles nicht. Ein politisch befangener Richter.

    An einigen Punkten in der Rede kommt seine Merkel-DDR-Autokratie auch zum Vorschein, Zitat: „Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen“ – Das praktizieren die Altparteien, die die Opposition ‚leider‘ nicht einfach verbieten können: Dann finanzieren sie halt ein paar NGOs und die machen dann auf Steuerzahlerkosten Gräuelpropaganda gegen die Opposition. Gerne auch bis einer gelyncht wird. Wenn die Verfassung dem Staat etwas verbietet, verlagert der Staat es also einfach ins Privatrecht an zwischenstaatliche Einrichtungen und umgeht so die Verfassungsbindung.

    Harbarth ist einer vom „Marsch durch die Institutionen“, er zählt hier schön alles auf, worauf er pfeift. Harbarth würde NIEMALS ein Gesetz oder eine Aktion der Altparteien zurückpfeifen, egal ob Wahlrückgängigmachung, illegale Massenmigration, Schlepperei, Steuermilliardenverschwendung per SMS, Coronaterror, Maskendeals, Vorbereitung eines Angriffskrieges, Warburg-Wirecard, … was auch immer. Genau deshalb hat man ja die ganzen Harbarths, Baers usw. in die roten Roben reingeflapst. Aber die schreiben sich ihre Verfassungsklagen selbst, über selbstgewählte Dinge, lassen sie von Bekannten einreichen und üben dann gesetzgeberische Macht aus via Urteile in selbstgestrickten Verfahren. Unrechtsstaat 2.0

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.