ZWEIBRÜCKEN. Ein Landkreis, der sich in einem Ferienpass als Veranstalter bezeichnet, haftet auch dann für Unfälle während der Veranstaltung, wenn diese von einer Privatperson durchgeführt wird. Das teilte das Pfälzische Oberlandesgericht am Mittwoch mit.
Im betreffenden Fall war ein Siebenjähriger 2013 bei einem Traktorunfall während einer Ferienveranstaltung so schwer verletzt worden, dass er bis heute gepflegt werden muss.
Der Junge verklagte durch seine Eltern den Landkreis und verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Kreis verpflichtet sei, jeden weiteren Schaden aus dem Unfall zu bezahlen. Der Kreis sah aber die Privatperson in der Verantwortung, die die Veranstaltung durchgeführt hatte. Das Landgericht Landau sprach dem Jungen die Ansprüche weitestgehend zu.
Die Berufung des Kreises habe das Oberlandesgericht zurückgewiesen, hieß es. Durch die Teilnahme an der Ferienpass-Veranstaltung sei eine Sonderverbindung zustande gekommen, die die Haftung des Landkreises begründe. Der Kreis sei Veranstalter und nicht nur Vermittler der Ferienaktion gewesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Über den Beschluss hatte zuvor auch der SWR berichtet.