TRIER. Mit Urteil vom 28.09.2022 verkündete das oberste Zivilgericht seine Entscheidung über eine Kundenbewertung bei Ebay. Wir haben dies zum Anlass genommen, um bei unserer Partnerkanzlei RAe Haufs-Brusberg & Kollegen einmal nachzufragen, wie es sich allgemein hinsichtlich der Zulässigkeit von Kundenbewertungen verhält.
RA Johannes Haufs-Brusberg erklärt: Der Hintergrund war, dass ein Mann über Ebay bei einem Unternehmen aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen gekauft hatte. Von dem Kaufpreis i. H. v. 19,26 EUR waren 4,90 EUR
Versandkosten. Als Reaktion auf den Kauf schrieb der Kunde: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“
Die Entscheidung des BGH wurde bereits mit Spannung erwartet, da der Käufer in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht in Weiden in der Oberpfalz noch Recht bekommen hatte. Das Amtsgericht führte damals aus, dass die Bewertung in einem Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt worden sei und damit einen Sachbezug aufweise.
In zweiter Instanz, vor dem Landgericht in Weiden, wurde hingegen dem Verkäufer Recht gegeben, da es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug gehandelt habe und für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum die Versandkosten „Wucher“ sein sollen. Damit sah das Landgericht einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot aus den AGB von Ebay.

Nunmehr entschied der BGH, dass kein Anspruch des Verkäufers auf Entfernung der Bewertung bestehe. Dies daher, da die AGB von Ebay keine strengen vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren enthalten. Es fehle bereits an der Definition was „sachlich“ heißen soll. Zudem, so entscheidend vom BGH ausgeführt, würde der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorneherein ein geringeres Gewicht beigemessen, als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstuft, wenn sie herabsetzend formuliert ist oder nicht auf sachlichen Erwägungen beruht. Aus diesem Grund sah der BGH die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten, da bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ eine Diffamierung nicht im Vordergrund stehe, sondern sich vielmehr kritisch ein Teilbereich der Leistung, vorliegend der Versand, beanstandet werde.
Lokalo-Nachgefragt: Sind damit nun jegliche Bewertungen zulässig?
RA Johannes Haufs-Brusberg: Selbstverständlich nicht. Jedoch hat der BGH vorliegend bekräftigt, dass der Bewertende durch seine Grundrechte einen erheblichen Schutz genießt. Die Frage, ob es sich nun bei Ebay oder Google um eine zulässige Bewertung handelt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Dabei sollte nicht unbedacht bleiben, dass selbstverständlich auch derjenige, der bewertet wird, ob Person oder Unternehmen, einem Schutz untersteht. Sollte es daher zu vollkommen unzutreffenden Bewertungen kommen, die beispielsweise für ein Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, so können solche Bewertungen sogar von strafrechtlicher Relevanz sein.
Versandkosten 4,90€ Wucher ? Dann solle er die Ware doch gefälligst abholen , mal sehen wie er sich über nur 4,90 € Kosten freuen würde, dieser Schnäppchenjäger spinnt doch total.
Das ist ja mal geil, mit welchem Sch… sich die Gerichte rum quälen müssen. Steht in der Annonce nicht immer der Versandkostenpreis mit dabei? Hauptsache die Zähne haben Luft und man kann ein Fass aufmachen für solche Nonsens und dann noch durch alle Instanzen klagen! Die Welt ist verrückt und Deutschland ist die Zentrale des verrückt seins!