TRIER. Am 25.7 beginnt vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier ein Prozess gegen zwei Angeklagte wegen Drogenhandels und weiterer Straftaten, wie das Gericht mitteilt.
Die Staatsanwaltschaft Trier legt den Angeklagten zur Last, vom 16.6.2021 bis zum 30.1.2022 und in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 16.6.2021 in Trier durch vier rechtlich selbstständige Handlungen jeweils gemeinschaftlich handelnd mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und eine andere Person mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Ferner sollen sie durch dieselbe Handlung
– mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind,
– Betäubungsmittel besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein,
– ein Nun-Chaku besessen zu haben.
Die Angeklagten sollen sich mindestens in der Zeit vom 16.6.2021 bis zum 30.1.2022 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der B.-Straße in Trier aufgrund entsprechendem gemeinsamem Entschluss als Betäubungsmittehändler betätigt haben, indem sie dort Betäubungsmittel zum Verkauf vorgehalten haben und in einem Zimmer der Wohnung in einer professionellen Aufzuchtanlage mittels spezieller Aufbauzelte, Wärmelampen und Düngemitteln in mindestens drei Fällen Cannabispflanzen zur Herstellung weiteren zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Marihuanas angebaut haben sollen.
Am 16.6.2021 sollen die Angeklagten gemeinschaftlich in einem eigens hierfür eingerichteten Zimmer neben der Eingangstür eine professionelle Cannabisplantage mit zu diesem Zeitpunkt mindestens 11 Cannabispflanzen, die bereits Blütenstände ausgebildet hatten, betrieben haben. Es sei davon auszugehen, dass die Angeklagten aus diesen mindestens Pflanzen einen Ertrag von zumindest 20 Gramm (netto) rauchbares Marihuana je Pflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin insgesamt mindestens 220 Gramm mit einem THC-Anteil von 33 Gramm, erwirtschaftet haben. Zumindest einen Teil der Blütenpollen sollen die Angeklagten am 13.7.2021 abgeerntet haben, um das gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Am 31.10.2021 sollen die Angeklagten in dem bereits erwähnten Zimmer erneut eine professionelle Cannabispflanzung mit einer Vielzahl, mindestens 10 bereits voll ausgebildeten und hochgewachsenen Cannabispflanzen mit Blütenständen, die sie spätestens am 28. und am 30.11.2021 geerntet haben sollen, wobei sie einen Ertrag von mindestens 20 Gramm (netto) rauchbarem Marihuana je Pflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin insgesamt mindestens 200 Gramm mit einem THC-Anteil von 30 Gramm, erwirtschaftet haben sollen, um die Betäubungsmittel im Anschluss gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Am 30.01.2022 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr sollen sich die Geschädigten D.S. und G.S. zur Wohnanschrift der Angeklagten in der B.-Straße in Trier begeben haben, um den Angeklagten S. auf einen vorangegangenen Konflikt mit dessen Tochter anzusprechen und sollen mehrfach ohne Erfolg an der Hauseingangstür des Anwesens geklingelt haben.
Als beide Geschädigten die Örtlichkeit bereits verlassen wollten, sollen die Angeklagten die Hauseingangstür geöffnet und aus dem Haus gedrängt sein, wobei der Angeklagte R. sich mit einem Katana-Schwert und der Angeklagte S. sich mit einem hölzernen Billard-Queue oder einer hölzernen Latte („Metzer Latte“) bewaffnet haben soll. Unvermittelt sollen beide Angeklagten entsprechend ihres gemeinsam gefassten Tatentschlusses zunächst den Geschädigten D.S. angegriffen haben, wobei der Angeklagte S. den Geschädigten mit dem Billard-Queue mindestens zweimal im Kopfbereich, nämlich an Nase, Stirn und Auge getroffen haben soll.
Auch der Angeklagte R. soll mindestens zweimal mit dem Griff des Katana-Schwerts auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen haben. Der Geschädigte D.S. soll durch die Schläge schmerzhafte Schwellungen und Hämatome sowie Kopfschmerzen erlitten und für die Dauer eines Tages nicht arbeitsfähig gewesen sein. Hiernach sollen sich die Angeklagten gemeinsam dem Geschädigten G.S. zu: Der Angeklagte S. soll mindestens einmal mit dem Billard-Queue oder der hölzernen Latte auf den Kopf des Geschädigten G.S. eingeschlagen und ihn am linken Ohr und der linken Hand getroffen haben, wodurch G.S. Schmerzen und eine Schürfwunde am linken Ohr davongetragen haben soll. Die Verletzungen der Geschädigten sollen beide Angeklagten beabsichtigt, jedenfalls aber zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Schließlich sollen sie am 30.1.2022 gegen 11:00 Uhr im Flur und der Küche der Wohnung insgesamt 13,66 Gramm (netto) Marihuana mit 11,84 % THC-Gehalt, 1,3 Gramm (netto) Haschisch mit 43,53 % THC-Gehalt und über 100 zur Portionierung von Verkaufseinheiten bestimmte Druckverschlusstüten sowie im Schlafzimmer des Angeklagten R. 1,58 Gramm (netto) Psilocin enthaltende Pilze verwahrt haben.
Die in einem eigens hierfür eingerichteten Zimmer neben der Eingangstür befindliche Cannabisplantage soll zu diesem Zeitpunkt 68 Pflanzen mit einer Wuchshöhe zwischen 9 und 130 Zentimetern, die noch keine Blütenstände ausgebildet hatten, umfasst haben. Bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Cannabisplantage soll eine Aberntung der Pflanzen bereit 711,6 Gramm (netto) Marihuana, welches überwiegend aus Grünschnitt bestanden und bereits einen Wirkstoffgehalt von 2,85 % THC aufgewiesen haben soll, erbracht haben. Die Angeklagten sollen indes beabsichtigt haben, durch die aufwändige, professionelle Aufzucht der Pflanzen von jeder Pflanze zumindest 20 Gramm (netto) rauchbares Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin insgesamt 1.360 Gramm mit einem THC-Anteil von 204 Gramm, zu ernten und zum überwiegenden Teil gewinnbringend zu verkaufen.
Im Zimmer des Angeklagten R. sollen die Angeklagten zudem zugriffsbereit ein Würgeholz (Nun-Chaku) sowie einen Katana-Doch mit einer Klingenlänge von rund 30 Zentimetern verwahrt haben. Diese Waffen sollen der Verteidigung des Rauschgifts vor unbefugtem Zugriff Dritter gedient haben.
Die Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft und sind vorbestraft.