Landkreis Vulkaneifel erlässt erneut „Notbremse“ – Nächtliche Ausgangssperre!

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Foto: dpa-Archiv

DAUN. Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Vulkaneifel hat auch am gestrigen Mittwoch, 14. April 2021 und damit den dritten Tag in Folge die Schwelle von 100 Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner überstiegen.

Daher muss der Kreis gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz vorgegebene Allgemeinverfügung (Muster Allgemeinverfügung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100, sog. Notbremse) mit einschränkenden Schutzmaßnahmen erlassen.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum Samstag, 17. April 2021, 0:00 Uhr, in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 25. April 2021.

Hier die wesentlichen Punkte:

  • Ausgangssperre zwischen 21:00 und 5:00 Uhr. Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen wie z.B. Ausübung der beruflichen Tätigkeit, Versorgung unterstützungsbedürftigen Person
  • verschärfte Kontaktbeschränkung (maximal eigener Hausstand plus eine weitere Per-son)
  • Schließung des Einzelhandels (Termin-Shopping nur mit Einzelterminen; eingeschränkt mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin, unabhängig von der Größe des Geschäftes), ausgenommen von den Schließungen sind u.a. Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
  • Schließung von Kosmetik-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercing-Studios
  • Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege sind weiterhin erlaubt. Frisöre bleiben geöffnet, sind aber zur Kontaktdatenerfassung und zur vorherigen Terminvergabe verpflichtet
  • Schließung von Museen, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen, Tierparks sind nur im Außenbereich geöffnet
  • Sport ist im Freien nunmehr alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training und Wettkampfsituationen im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt.
  • Schließung der Außengastronomie
  • Schließung von Verkaufsstellen ab 21 Uhr

Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.
Darüber hinaus gelten weiterhin die Hygiene-regeln einschließlich der Maskenpflicht.

Die zusätzlichen Maßnahmen werden per Allgemeinverfügung angeordnet, die hier einsehbar ist.
Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 17. April 2021, 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 25. April 2021.

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2 Kommentare

  1. Die Fotos nächtlicher Plätze von der Folterdiktatur des Diktators Pinochet sahen auch so aus: Menschenleere Plätze und Polizei
    POLIZEISTAAT Deutschland

  2. Unglaublich, was sich die dumme Herde alles gefallen lässt…
    Aber wer sich seine Rechte so einfach nehmen lässt, der hat sie auch nicht verdient.

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