++ Aktuell: Maskenpflicht in Trierer Innenstadt – Oberverwaltungsgericht stimmt Stadt Trier zu ++

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Foto: Polizei Trier

Die von der Stadt Trier angeordnete Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Stadt Trier ordnete am 30. Oktober 2020 mit einer Allgemeinverfügung die Verpflichtung an, in der Fußgängerzone und einigen angrenzenden Bereichen der Innenstadt von Trier eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiergegen erhob die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin aus Trier, Widerspruch und suchte beim Verwaltungsgericht Trier um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt Trier hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Eilantrag ab.

Die angegriffene Anordnung einer Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der angeordneten Maskenpflicht handele es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des mit Wirkung vom 19. November 2020 neu in Kraft getretenen § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Nach diesem Gesetz sei die zuständige Behörde bei der Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – wie in der Stadt Trier seit Ende Oktober – dazu verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Diese Erwartung werde bereits erfüllt, wenn eine Schutzmaßnahme bei isolierter Betrachtung oder in der Gesamtschau mit anderen Schutzmaßnahmen einen nennenswerten Beitrag zu einer effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie leisten könne.

Hiervon sei bei den im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Regelbeispielen etwaiger Schutzmaßnahmen, wozu auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) zähle, grundsätzlich auszugehen. Auch die hier angeordnete Maskenpflicht leiste im Stadtgebiet von Trier einen nennenswerten Beitrag zu einer effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie verringere die Häufigkeit der Situationen, in denen zwei oder mehrere Personen einen Abstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten und daher ein erhöhtes Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus bestehe. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe ein erhöhtes Übertragungsrisiko auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Erfahrungsgemäß könne es insbesondere in zentralen Ortslagen mit Geschäften und anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr auch im Freien zu Begegnungen kommen, bei denen die Menschen nicht immer den zum Infektionsschutz erforderlichen Mindestabstand einhalten könnten. Dies gelte auch für die mit der Allgemeinverfügung der Stadt Trier erfasste Fußgängerzone sowie die angrenzenden Bereiche der Trierer Innenstadt, in die sich entsprechende Besucherströme hineinziehen könnten. Insoweit sei jedenfalls zeitweise von einem verstärkten Fußgängerverkehr auszugehen, bei dem bei stärkerem Andrang nicht immer der erforderliche Abstand eingehalten werden könne. Doch selbst bei weniger starkem Andrang und einer geringeren Frequentierung müsse immer damit gerechnet werden, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden sei, unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigingen oder stehenblieben, etwa an Straßenüberquerungen oder Schaufenstern oder beim Verlassen bzw. Passieren eines Gebäudes, wogegen sich der Einzelne auch mit Umsicht kaum vollständig schützen könne. Dies gelte insbesondere während der üblichen Geschäftszeiten. Dass die oben beschriebenen Risikobegegnungen im Freien an Orten mit Publikumsverkehr eintreten könnten, entspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und bedürfe daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner weiteren Darlegungen durch die Stadt Trier.

Die angeordnete Maskenpflicht sei auch im Übrigen zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks nicht unverhältnismäßig. Der Einwand der Antragstellerin, die Allgemeinverfügung der Stadt differenziere nicht im Hinblick auf die Abend- und Nachtzeit, greife nicht durch. Die Geschäftszeiten in der Trierer Innenstadt erstreckten sich üblicherweise auch auf die Abendstunden. Insoweit verbleibe es bei der obigen Risikoeinschätzung. In Bezug auf die Nachtzeit habe die Stadt vorgetragen, auch insoweit könne es zu größeren Personenansammlungen, insbesondere von jungen, feierlustigen Menschen kommen. Ob sich das Absehen von einer zeitlich differenzierten Ausgestaltung der Maskenpflicht damit begründen lasse, könne hier offenbleiben. Denn in Bezug auf die Nachtzeit fehle der Antragstellerin bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie außerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Maskenpflicht wohne und diesen nach eigenen Angaben lediglich tagsüber auf ihrem Arbeitsweg durchquere.

Die Maskenpflicht greife auch nicht unverhältnismäßig in ihr Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht geeignet, den Pflichtigen von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten. Die Verpflichtung könne im Wesentlichen als lästig und wenig angenehm betrachtet werden, führe aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Auf der anderen Seite leiste sie einen Beitrag zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen.

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17 Kommentare

  1. Die angeordnete Maskenpflicht … ist der größte und irrsinnigste Schwachsinn seit Meinschheitsgedenken, basta, Aber was will man schon von gewählten Versagern auch erwarten, außer ihr dickes Bündel Scheine jeden Monat zählen können und wissen die nämlich gar nix, aber auch absolut nichts.

  2. Ah, da fällt mir ein, mein OnlineWarenkorb hat wieder die Schwelle für kostenlosen Versand überschritten, gleich mal schicken.
    Glaub wenn ich iwann mal wieder in die Innenstadt komme in ferner Zukunft brauche ich google maps weil ich mich nicht mehr auskenne und mit den ganzen leeren Läden die es dann dort gibt siehts bestimmt ganz anders aus.

      • Wozu? Das kostet mehr und fast jeden Artikel kriegt man bei einem bekannten Onlinehändler auch versandkostenfrei. Ausserdem ist es sowieso sinnvoll, nicht jeden Artikel einzeln zu kaufen, sondern zu bündeln umd dann an der nächsten Packstation abzuholen, das ist effizienter.

  3. Da geht doch ohnehin niemand mehr freiwillig hin. Ist dann mti oder ohne Maske egal. Die Geschäftsleute kennen die Adresse für die Dankesschreiben ja schon. Es wird weiter gemacht wie bisher, ohne zu differenzieren usw., aber die Maskenjünger werden gleich schon einen shitstorm lostreten. Viel Spass, im nächsten Jahr bekommt ihr dort nicht mal mehr ein Eis.

    • Die armen Pinguine. Wie sollen die denn jetzt die Maske über den Schnabel ziehen. Und Abstand halten ist auch nicht wegen der engen Brutplätze

  4. Genau lieber Herbert, vorallem auch weil dem Einzelhandel in Trier gesundheitliche Probleme
    der Kunden nicht interessieren. Wenn ich lese, dass ein Biomarkt in der City im Aushang einen Hinweis anbringt, dass selbst mit Attest/Behinderung Maskenzwang besteht, kann ich nur sagen, dass solche Unternehmen von mir grundsätzlich nicht mehr besucht werden.
    Wer diskrimminiert soll auch keinen Umsatz mehr haben! Das vorerkrankte Menschen in Trier
    sich solchen Anfeindungen stellen müssen ist traurig und hat nichts mit Gemeinschaft zutun.
    Trier schickt „verdeckte“ Mitarbeiter los, die die Gefahrensituation noch herbeiführen und verschärfen. Glaubt Ihr nicht. Siehe Link:
    https://www.youtube.com/watch?v=j59yuytv6CQ
    Wegen einem Bußgeldverfahren die eigene Gesundheit und der Mitmenschen gefährden.
    Anscheinend ist alles nicht so schlimm, aber gut für das Geld verdienen? Oder haben die Mitarbeiter und Führung des Ordnungsamts die Gefahrensituation eines tödlichen Virus
    nicht erkannt? Wasser predigen und Wein saufen, so kennen wir Trier.

    • Wenn der Herr Leibe als Jurist die einschlägigen Rechtsvorschriften gewälzt hätte wüsste er dass Verdeckte Ermittler nicht zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verleiten dürfen.
      Umgekehrt haben die beiden Damen (vermute mittleren Alters und übertrieben solariengebräunt, man sieht sie ja immer rumfahren) ja selber eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem sie gegen die damals gültige Coronaverordnung verstossen haben. Eventuell sogar eine Straftat, wenn sie sich dem Verkäufer zu sehr genähert haben und ihn so mit einer potentiell infektiösen Flüssigkeit, ihrem Atemdampf, in Kontakt brachten, cf. Körperverletzung.
      Das sollte mindestens ein Bussgeld, ggf. aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Rüge nach sich ziehen.
      Was den Herrn Leibe als obersten Dienstherrn der beiden Damen angeht, so ist so etwas einfach nur unanständig und einer Demokratie unwürdig.
      Und die Moral von der Geschicht: Nähern sich solarienverbrannte Weiber mit billiger Dauerwelle, so sei auf der Hut.

  5. Unglaublich aber wahr. Und mal wieder ein Fehlurteil!

    Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat gestern bei „Lanz“ öffentlich zugegeben:

    „Was Schwachsinn gewesen ist, sind Regeln draußen“

    https://www.focus.de/kultur/kino_tv/tv-kolumne-markus-lanz-lauterbachs-corona-gestaendnis-was-schwachsinn-gewesen-ist-sind-regeln-draussen_id_185418427.html

    Verantwortliche und Denunzianten, schämt Euch!!! Ihr habt die Bürger zu Unrecht schikaniert. Und nein, denn viele hochgraduierte Experten haben es von Anfang an gewusst und gesagt. Man hat sie hochmütig ignoriert.

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