TRIER/KOBLENZ. Im Dieselskandal können sich Autohäuser bei mehr als zwei Jahre zurückliegenden Fahrzeugverkäufen in der Regel auf Verjährung berufen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Demnach greift eine über zwei Jahre hinausreichende Verjährungsfrist nur, wenn das Autohaus selbst arglistig gehandelt hat.
Nach Mitteilung vom Donnerstag hat ein Kläger aus dem saarländischen Kreis Saarlouis vor zehn Jahren einen VW Golf bei einem Autohaus im Raum Trier gekauft – mit einem vom Dieselskandal betroffenen Motor der Baureihe EA 189. Bei Bekanntwerden des Diesel-Skandals 2015 nutzte der Mann den Wagen somit bereits seit mehr als sechs Jahren. 2017 verlangte er vom Autohaus ein fabrikneues und typengleiches Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion – ohne Erfolg.
Seine Klage dagegen wies das Landgericht Trier ab. Seine Berufung scheiterte vor dem OLG Koblenz ebenfalls. Dieses betonte, obwohl der VW Golf mit seiner unzulässigen Steuerungssoftware mangelhaft sei, scheitere die Klage unter anderem daran, dass sich das Autohaus bei der Gewährleistung auf Verjährung berufen könne. Maßgebend sei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nur wenn ein Autohändler den Mangel arglistig verschweige, verlängere sich die Frist.
Im konkreten Fall hat das Autohaus laut OLG «selbst nicht arglistig gehandelt». Eine etwaige Arglist des Fahrzeugherstellers spiele hier keine Rolle, da sie dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde. Gegen das Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich.