Stadt verliert Gerichtsstreit – „Riesen-Werbetafeln“ zulässig

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TRIER. Die Gestaltungssatzung der Stadt Trier „Großflächenwerbung Stadteingang Süd“, deren Geltungsbereich das Pacelliufer und die parallel hierzu verlaufende Medardstraße von der Rottenfeldstraße bis zur Pellinger Straße erfasst, ist unwirksam und kann deshalb der geplanten Errichtung von freistehenden Werbetafeln in diesem Bereich nicht entgegengehalten werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden.

Die beklagte Stadt hatte, gestützt auf obige Satzung, in der Anlagen für Fremdwerbung nicht und Werbeanlagen zudem nur bis zu einer Größe von 2 m² Werbefläche und maximal zwei Werbeanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft gestattet sind, einen Antrag zur Errichtung von drei unmittelbar nebeneinanderstehenden Werbetafeln mit einem Außenmaß von jeweils 3,69 m x 2,62 m zum Zwecke wechselnden Plakatanschlages abgelehnt.

Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass es sich um unzulässige Fremdwerbung handele und die geplanten Werbetafeln hinsichtlich Größe und Anzahl den gestalterischen Festsetzungen der Satzung zuwiderliefen.

Dem schlossen sich die Richter der 5. Kammer nicht an und verpflichteten die beklagte Stadt zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Zur Begründung führten die Richter aus, die der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegte Gestaltungssatzung leide am Fehlen einer hinreichenden Gestaltungsabsicht und sei aufgrund dessen unwirksam.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Gestaltungssatzung sei, dass die Gemeinde eine konkrete gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolge, was wiederum voraussetze, dass der Geltungsbereich der Satzung über einen ihn prägenden Gebietscharakter verfüge. Im streitgegenständlichen Bereich könne ein solcher gebietsprägender, einheitlicher Charakter jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die der Stadteingangsstraße zugewandte rückwärtige Bebauung äußerst uneinheitlich und zerklüftet; es bestünden höchst unterschiedliche Bautiefen, Abstandsflächen und Gebäudearten.

Insgesamt verfüge der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung somit nicht über einen hinreichend prägenden Gebietscharakter, der dem Schutze einer Gestaltungssatzung unterworfen werden könnte.

Da das geplante Vorhaben ansonsten bauplanungsrechtlich zulässig sei, weil in einem – wie hier – als Mischgebiet zu qualifizierenden Bereich, Werbeanlagen als nicht störende gewerbliche Nutzungsart grundsätzlich zulässig seien, habe die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigungserteilung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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