KOBLENZ. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, mit der dieser Fahrtkosten für die Teilnahme an einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss geltend gemacht hatte.
Der Kläger hatte sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von 5,00 € gewehrt. Die Verfahrenskosten wurden der unterlegenen Stadt auferlegt. Daraufhin machte der Kläger, der damals in München lebte, Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Termin in Höhe von rund 300,00 € geltend. Dies lehnte der beklagte Landkreis mit der Begründung ab, der Kläger habe den Verbilligungsgrundsatz nicht beachtet. Danach habe jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht, die Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Mit Blick auf den Streitwert von 5,00 € hätte ein verständiger Widerspruchsführer auf die Teilnahme an dem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss verzichtet.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Als Verfahrensbeteiligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert. Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das Verfahren auch einstellen können. Dann wäre der Termin nicht notwendig gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, urteilte das Koblenzer Gericht. Zwar stehe der obsiegenden Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch die Erstattung der Reisekosten zu einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss zu. Eine Ausnahme davon sei in der Rechtsprechung allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stünden. Maßgebend seien insoweit die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Danach sei im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten auszugehen. Es handele sich um eine Bagatellstreitigkeit über 5,00 €, der nahezu das 60-fache an Verfahrenskosten gegenüberstünden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfahrensbeteiligten stehe dies außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.