BITBURG. Mit einer formellen Allgemeinverfügung hat die Stadtverwaltung Bitburg erneut ein Alkoholverbot für den Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofes sowie für den Waisenhauspark ausgesprochen. Die Verfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 27. März 2024 in Kraft.
Vor Jahren entwickelten sich die Bereiche auf dem Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) und im Waisenhauspark zu Treffpunkten und Aufenthaltsorten unterschiedlicher Gruppen, insbesondere von Jugendlichen und Obdachlosen. Bei solchen Zusammenkünften steht der Alkoholkonsum im Vordergrund.
Dies führt dazu, dass die Hemmschwelle bei den beteiligten Personen stark sinkt. In der Folge werden Glasflaschen in den Wartebereich des Busbahnhofs, auf die Gehwege oder in die Grünflächen geworfen, die Notdurft wird in aller Öffentlichkeit verrichtet oder sich übergeben. Am Waisenhauspark kommt es regelmäßig zur Störung der Anwohner durch laut feiernde und randalierende Betrunkene. Ein weiteres Problem ist die zunehmende Vermüllung der genannten öffentlichen Bereiche.
Die Reinigung der Anlagen und die Entsorgung des anfallenden Mülls müssen dann auf Kosten der Allgemeinheit durch den städtischen Bauhof vorgenommen werden.
Deshalb hat die Stadt Bitburg bereits im Jahr 2019 die Verfügung eines Alkoholverbotes in den beiden Bereichen veranlasst. Das führte zwar zu einer deutlichen Besserung der Zustände, nach Ablauf der Verfügung zum 30. November zeigte es sich aber, dass sich die Ansammlungen in den Herbst- und Wintermonaten nur wenig reduzierten. Deshalb gelten die ausgesprochenen Einschränkungen nun ganzjährig.
Nun gilt wieder ein Alkoholverbot
Die nun wieder erlassene Verfügung regelt, dass in den betreffenden Bereichen ab sofort bis zum 31. März 2025 der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten sind. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 7 bis 19 Uhr.
Weiterhin ist es dort verboten, Getränke aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren. Das Verbot ist zeitlich nicht begrenzt.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote sind mitgeführte alkoholische Getränke, Flaschen und Gläser nach Aufforderung zu entsorgen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung werden ein Platzverweis oder/und ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 50 Euro angedroht.
(Quelle: Stadt Bitburg)