RAMSTEIN/LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag über Klagen von Sterbewilligen auf einen Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel verhandelt.
Der schwerstkranke Harald Mayer aus Ramstein-Miesenbach, der an Multiple Sklerose im fortgeschrittenem Stadium leidet und ein Mann aus Niedersachsen haben beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragt, 15 Gramm Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen. Damit wollen sie sich zu Hause im Kreise ihrer Familie und ohne Anwesenheit eines Arztes selbst töten.
Das Bundesinstitut lehnte den Wunsch ab, weil das Betäubungsmittelgesetz eine solche Erlaubnis nicht zulasse. Die Patienten klagten. Nun muss das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig entscheiden (Az.: BVerwG 3 C 8.22 und BVerwG 3 C 9.22).
In der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich die Frage diskutiert, ob die verwehrte Erlaubnis in das Recht der Patienten auf einen selbstbestimmten Tod eingreife. Eine Tendenz ließen die Bundesrichter nicht erkennen.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte in der Vorinstanz die Grundrechte der Kläger nicht verletzt gesehen. Den Sterbewilligen stünden zumutbare Alternativen zur Selbsttötung zur Verfügung – etwa über Ärzte und Organisationen, die zur Suizidhilfe bereit sind. Gegen das OVG-Urteil haben die Männer Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht will seine Entscheidung am 7. November verkünden.