In Deutschland gibt es noch keinen gesonderten Rechtsrahmen für digitale Währungen und Vermögenswerte; stattdessen gelten die allgemeinen Finanzaufsichtsvorschriften. In diesem Artikel wird erörtert, wie verschiedene Arten von Token in den Anwendungsbereich von Bank- und Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkten, Geldwäschebekämpfung und anderen relevanten Gesetzen fallen. Außerdem werden die jüngsten gesetzlichen Klarstellungen zur Anwendung dieser Gesetze auf das Geschäft mit virtuellen Vermögenswerten analysiert.
Im Januar 2020 trat das Kreditwesengesetz (KWG) in seiner geänderten Fassung in Kraft, das eine für den Finanzmarkt geltende Definition von Krypto-Assets enthält. Krypto-Vermögenswerte sind nach § 11 Abs. 1 KWG insbesondere „digitale Wertdarstellungen, die nicht von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Institution ausgegeben und garantiert werden und nicht den Status von Währung oder Geld haben, sondern von natürlichen oder juristischen Personen vereinbarungsgemäß oder üblicherweise als Tausch- oder Zahlungsmittel oder zu Anlagezwecken akzeptiert werden und die elektronisch übertragen, gespeichert oder verkauft werden können“. Ausnahmen beziehen sich auf E-Geld und bestimmte monetäre Posten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (im Folgenden als ZAG bezeichnet), die nach dem obigen Abschnitt vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
Konkret können Kryptowährungen nicht als E-Geld im Sinne des ZAG eingestuft werden, da es keine Emittenten gibt, die diese aufgrund einer Forderung gegen sich selbst ausgeben. Darüber hinaus enthält die jüngste Novelle auch den Begriff der Wertpapier-Token, der diese als „Anlagezwecke“ bezeichnet und sie damit als Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG qualifiziert.
Eine weitere aktuelle KWG-Novelle, die ab Juli 2021 in Kraft getreten ist, nämlich § 1 Abs. 1a s. 2 Nr. 8, die das Führen eines Krypto-Sicherheitsregisters zum Bestandteil des Ordnungsrahmens für Finanzdienstleistungen macht. Krypto-Sicherheitsregister ermöglichen die Ausgabe von elektronischen Wertpapieren, die durch einen Registrierungseintrag in einem solchen Token-Register nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung elektronischer Wertpapiere (nachfolgend: „eWpG“) erzeugt werden.
Regulatorischer Ansatz
Die wichtigste Regulierungsbehörde, die für die Beaufsichtigung von digitalen Vermögenswerten und des traditionellen Fiat-Bankensektors zuständig ist, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „BaFin“). Die BaFin konzentriert sich auf einen vernünftigen Ansatz bei der Klärung der Anwendung von Gesetzen in Bezug auf Krypto-Vermögenswerte, um Risiken zu beseitigen und ein finanzielles Gleichgewicht zu erreichen, ohne Innovationen zu ersticken.
Die BaFin stuft die virtuelle Währung als Rechnungseinheit nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG als ein der Währung gleichwertiges Finanzinstrument ein, das jedoch nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Wertmarken, die zum Tausch oder zur Zahlung bestimmt sind, werden gemäß § 1 Abs. 11 des Vorschlags 1 Nr. 7 KWG wie Rechnungseinheiten behandelt. Die deutsche Aufsichtsbehörde wendet eine Einzelfallanalyse an, um die rechtliche Art des virtuellen Tokens auf der Grundlage seines funktionalen Zwecks zu bestimmen, wobei die BaFin virtuelle Vermögenswerte hauptsächlich in drei Kategorien einteilt: Kryptowährungen, Utility Token und Wertpapier-Token (Security Token).
Kryptowährungen, von denen jetzt so viele Leute auf der Plattform Bitcoineer profitieren, auch bekannt als – virtuelle Währung oder Payment Token, gelten als Finanzinstrumente und unterliegen damit gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG dem Kreditwesengesetz.
Das Regulierungsregime für Utility Token ist etwas unklar und wird nicht als Finanzinstrument reguliert. Die BaFin argumentiert, dass die bloße Bezeichnung eines bestimmten virtuellen digitalen Vermögenswertes als „Utility Token“ kein ausreichendes Kriterium für die Bestimmung der Rechtsnatur eines Tokens ist. Die Funktion dieser Token wird mit ihrer Substanz in Verbindung gebracht – sie unterliegen nicht den Kapitalmarktgesetzen, da diese Token keine Anlagen oder Wertpapiere sind. Der Kauf von Dienstleistungs-Token (Utility-Token) unterliegt jedoch weiterhin den Verbraucherschutzgesetzen.
Wertpapier-Token unterliegen dem Bankenrecht und werden häufig wie Wertpapiere behandelt, was die Anwendung von Kapitalmarkt- und Investmentgesetzen sowie die Prospektregistrierungspflicht widerspiegelt. Nach dem Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) vom 9. Juni 2021 können Wertpapiere nun in elektronischer Form ausgegeben werden, d.h. sie müssen gemäß § 2 Absatz 1 eWpG in einem besonderen Register registriert werden. Nach deutschem Recht haben elektronische Wertpapiere die gleiche Rechtswirkung wie andere traditionelle Wertpapiere.