Trierer Gericht entscheidet: Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg

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Foto: dpa-Archiv

TRIER/THALFANG. Das Verwaltungsgerichts Trier hat heute mit einem Urteil Verfügungen aufgehoben, bei denen die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf den Klägern aufgegeben hatte,  Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgemeindegebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, der in seinem weiterenVerlauf an ein Jagdhaus grenzt.

Diesen Weg hatten die Kläger mit verschiedenen Gegenständen wie Baumstämmen und Ketten versperrt und Schilder unter anderem mit der Aufschrift „PRIVATGRUNDSTÜCK. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten“ angebracht.

Im Juni 2022 forderte die Verbandsgemeinde die Kläger auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei. Gegen diese Verfügungen legten die Kläger Widerspruch ein.

Da über diese Widersprüche nicht entschieden wurde, hatten die Kläger im Oktober 2022
Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, für den Erlass der Verfügungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei dem Weg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.

Die Richter des Trierer Verwaltungsgerichts haben der Klage nun stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Verfügungen seien rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.

Die Hindernisse und Hinweisschilder auf dem Privatweg sind also rechtens.

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