Urteil nach „Gebiss-Klage“ verkündet – Frau entsorgte Müll mit „Zahn-Prothese“ der Klägerin

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Zahnprothese (Symbolbild) - Foto: dpa

KOBLENZ. Müll muss ohne weitere Hinweise vor der Entsorgung nicht auf Wertgegenstände untersucht werden. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Mittwoch mit. Der Beschluss geht auf einen Fall im Jahr 2019 zurück und ist den Angaben zufolge rechtskräftig (Az: 8 U 1596/20)..

Vor rund anderthalb Jahren habe die Klägerin wegen einer Lungenentzündung im Krankenhaus gelegen. Bei einem Besuch habe die Beklagte – die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin – benutzte Papiertaschentücher auf dem Nachttisch entsorgt und in einen Ofen geworfen. Was sie nicht wusste: Die Zahnprothese der Klägerin war in eines der Taschentücher eingewickelt.

Die Klägerin forderte einen Schadenersatz in Höhe von rund 11.800 Euro. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Beklagte nicht vorsätzlich oder fahrlässig die Prothese beschädigt habe. Die Klägerin legte Berufung ein.

Der 8. Zivilsenat habe darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Hinweise auf den eingewickelten Zahnersatz gehabt habe, hieß es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts. Das liege auch am geringen Gewicht der Prothese. Der Frau sei es zudem nicht vorzuwerfen, dass sie die dreckigen Taschentücher beim Wegwerfen möglichst wenig berührt habe. Dass sie die Taschentücher schließlich im Ofen verbrannt habe, sei auch nicht fahrlässig gewesen. Die mit Krankheitserregern behafteten Taschentücher seien bei der Verbrennung effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert worden. Nach dem Hinweis des Senats habe die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen, teilte das OLG mit.

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