++ Bußgeld-Hammer: So viel kostet der Verstoß gegen Kontaktregeln im Privaten (zuhause) ++

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Symbolbild "Treffen"; pixabay

MAINZ. Wie die Staatskanzlei dem Südwestrundfunk mitteilte, verlangt das Land Rheinland-Pfalz nun auch Bußgelder bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkung im privaten Bereich.

Demnach können Behörden nun ein Bußgeld von 50 Euro erheben, denn auch in Privaträumen gelten mit der Bundesnotbremse strikte Kontaktbeschränkungen. (Ein Haushalt plus eine Person, Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet). Bislang hatte Rheinland-Pfalz für einen Verstoß gegen diese Vorschrift in Wohnungen kein Bußgeld verlangt.

Die Maßnahme kann sogar, anders als bisher, auch kontrolliert und geahndet werden. Laut Gesetz davon unberührt bleiben Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden.

Obwohl die Ansteckungsgefahr im Freien geringer ist als in der privaten Wohnung, kostet ein etwaiger Verstoß gegen die „Kontaktregeln“ dort 100 Euro und ist somit teurer. Aus der Staatskanzlei heißt es, die private Wohnung genieße einen besonderen Schutz, deshalb falle das Bußgeld hier geringer aus.

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9 Kommentare

  1. Ausserdem muss man nur die Tür nicht aufmachen, wegen einer Ordnungswidrigkeit die Tür aufbrechen darf die Polizei nicht. Ja die Angstmachmaschine funktioniert. Berichterstattung langsam wie in der DDR.

    • Hier wird ausgetestet was geht. So langsam glaube ich Peter wir befinden uns im Irrenhaus. Völlig richtig was Sie sagen.

  2. Das wird alles noch schlimmer. Mehrheitlich finden das ja viele gut. Solange die Definition von „Grundrechten“ im Grundgesetz von vielen nicht verstanden wird, braucht man sich doch über nichts mehr zu wundern.

    In den Teststäbchen der Schulen für Kinder sind lt. Beipackzettel „Gefahrenstoffe“, aber Eltern akzeptieren das noch. U.s.w.

  3. Wir haben seit Tagen Inzidenzwerte von weit unter hundert in Trier Stadt wie im Kreis Trier-Saarburg , warum also bleiben die aktuellen Regelungen überhaupt noch bestehen ?
    Ich könnte echt nur noch kotzen über diese Diktatur !

  4. Könnt ihr dazu bitte eine Primärquelle nennen, d.h. die entsprechende Bußgeldverordnung, und sagen, wo man sie findet?
    Mir ist nämlich nicht ganz klar, woher ihr bzw. die zitierte Staatskanzlei diese Information nehmt, weil in der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung für RLP weiterhin keine verpflichtende Kontaktbeschränkung in Privaträumen erlassen ist, sondern lediglich eine Empfehlung gilt. Entsprechend wird am Ende der Verordnung auch keine Rechtsfolge für §1, Absatz 1, Satz 1 und 2 geltend gemacht. Logisch, denn gegen etwas, das nicht verpflichtend bzw. verboten ist, kann kein Verstoß vorliegen.

    Wenn diese Regelung nur bei einer Inzidenz über 100 gilt, spezifiziert euer Anliegen bitte genauer und belegt es mit Quellen. Eine Rechtsvorschrift muss immer in einem offiziellen, gültigen Dokument existieren und Rechtsfolgen müssen klar benannt und zugänglich sein. Mit Streuung von unkonkreten Gerüchten, tragt ihr zu Panikmache und Polarisierung bei. Damit ist niemandem geholfen.

    Ich wünsche mir eine konkrete, gut recherchierte Berichterstattung, die klar über geltende Regeln aufklärt, statt diffuse Behauptungen ungeprüft zu streuen. Die Verlinkung des Bußgeldkatalogs wäre hierbei ein echter Mehrwert, da er auf der Seite der Stadt Trier nicht mehr verlinkt ist und ich ihn auch mit Google nicht finden kann.

    Darüber hinaus wäre eine Reflexion dieser Regeln natürlich wünschenswert, nicht einfach nur deren Wiedergabe. Das ist ja auch Teil des journalistischen Aufgabenfeldes. Wenn ich wissen will, welche Regeln gerade gelten, schaue ich auf trier.de und in die Verordnung. Dafür brauche ich keinen Onlinejournalismus, v.a. wenn er noch ungenauere, statt erweiterte Informationen liefert.

    Es stellt sich z.B. die Frage, warum traditionell lebende Menschen (d.h. mit starker Familienbindung/Ehe/Liebesbeziehung) im Vergleich zu anderen Menschen, deren sozialen Bindungen nicht an Blutsverwandtschaft orientiert sind oder gar nicht die Möglichkeit dazu besteht oder die allein wohnen, privilegiert werden, indem die einen sich mit größerer Personenzahl in der Öffentlichkeit zeigen dürfen, während die anderen bei gleicher Personenzahl bestraft werden. Nicht jede Regel ist i.S.d. Infektionsschutzes erforderlich, verhältnismäßig und sinnhaft.

    Dass von einer 5-köpfige Familie inkl. 2 Kindern unter 14, wo jeder arbeiten und zur Schule geht, oder einem Paar, die sich mit jeweils einer weiteren Person treffen (mehrmals am Tag eine andere Person ist auch möglich), weniger Infektionsrisiko ausgeht, als von einer alleinlebenden Person, die sich mit drei weiteren allein lebenden Personen trifft, ist wohl eher eine Frage von moralisch sterotypisierten Freund- und Feindbildern, als sachlich richtig. Verwandte und Lebenspartner haben im Regelfall noch engeren Kontakt und damit Möglichkeiten zur Übertragung und sind v.a. wenn sie in einem Haushalt leben einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, als platonische Freunde.

  5. @ Jane

    Ihre Zuschrift zeigt vor allem wie grotesk und damit problematisch diese ganzen Verordnungen sind. Lfd. ändert sich etwas und es herrscht allgemein Verunsicherung, weil niemand genaues weiss. Nehmen wir als Beispiel die angebliche Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt. Lt. Beschilderung könnte man meinen, es gäbe eine zwingende Maskenpflicht in der Innenstadt. Das trifft aber nicht zu, wenn man sich die Mühe macht und die aktuelle Verordnung genau liest.

  6. Infektionsschutz hin oder her, viele Verordnungen und das Infektionsschutzgesetz sind in weiten Teilen nicht mit unseren Grundrechten vereinbar. Sollte es mal dazu kommen das die „Blauen“ in mein Haus wollen um das Versammlungsgebot zu kontrollieren, kann ich dazu nur sagen: My home is my castle, und es wird auch so verteidigt.

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