++ AKTUELL: Trierer Verwaltungsgericht kippt Versammlungsverbot in Wittlich ++

5
Symbolbild; via Twitter

TRIER. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einem Eilantrag gegen die Untersagung der bis Ende 2023 jeweils sonntags von 15 bis 17 Uhr geplanten Versammlungen in Wittlich auf dem Platz an der Lieser stattgegeben.

Der Antragsgegner, der Landkreis Bernkastel-Wittlich, hatte die von der Antragstellerin unter dem Motto „Friede, Freiheit, Gerechtigkeit“ angemeldeten, künftigen Versammlungen mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 2. November 2020 untersagt, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Insbesondere sei es während der letzten Versammlung am 25. Oktober 2020 mehrfach zu Verstößen gegen die geltenden Auflagen zur Maskenpflicht gekommen. Obschon die Versammlung wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen aufgelöst worden sei, sei sie in der Folge unbeirrt fortgeführt worden. Ferner sei nach dem bisherigen Verlauf der Versammlungen davon auszugehen, dass die Bestimmungen der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz oder die angeordneten Auflagen in Zukunft ebenfalls nicht beachtet würden. Ein milderes Mittel als das Verbot der Versammlung sei nicht erkennbar, da die bisher erlassenen Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nur unzureichend beachtet worden seien.

Die Richter der 6. Kammer gaben dem gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin statt. Das Versammlungsverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig, da angesichts der geringen Zahl von Versammlungsteilnehmern (zuletzt circa 20 Personen) nicht ersichtlich sei, dass den vom Antragsgegner angenommenen Gefahren nicht durch versammlungsrechtliche Auflagen und deren Durchsetzung oder eine (repressive) Auflösung der jeweiligen Versammlungen begegnet werden könne. Dahingestellt bleiben könne, ob sich der zuletzt eingesetzte Versammlungsleiter in einem Maße als unzuverlässig erwiesen hätte, dass ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sei, denn es sei nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht gelingen würde, einen anderen, vom Antragsgegner akzeptierten Versammlungsleiter zu benennen. Unverhältnismäßig sei das Verbot schließlich auch wegen des sich über mehrere Jahre bis Ende 2023 erstreckenden Zeitraums seiner Geltung, da nicht absehbar sei, ob hinreichende Verbotsgründe über einen solch langen Zeitraum vorliegen würden. Es bleibe dem Antragsgegner überlassen, erforderlichenfalls in der Zukunft versammlungsrechtliche Auflagen zu erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu gewährleisten.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Vorheriger ArtikelÜber 1.000 Praxen: Immer mehr Ärzte in Rheinland-Pfalz bieten Videosprechstunden an
Nächster ArtikelAromen in E-Zigaretten – sind sie gesundheitsschädlich?

5 Kommentare

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.