Bei Fristüberschreitung muss die Krankenkasse zahlen

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TRIER. Wie das Sozialgericht in Trier am heutigen Donnerstag, 16. März, entschieden hat, muss die Krankenkasse eine Behandlung bezahlen, wenn sie die die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten hat.

Wie der SWR berichtet, hatte eine Frau bei ihrer Krankenkasse eine stationäre Fettabsaugung beantragt. Allerdings entschied die Krankenkasse erst nach 7 Wochen, ohne Angabe von Gründen, über den Antrag. Zu spät, begründete das Gericht die Entscheidung. Denn seit März 2013 sind Krankenkassen dazu verpflichtet, über Antrage ihrer Versicherten innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Kosten einer Fettabsaugung in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen werde.

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